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Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Straßburg und Rom (Fiumicino/Ciampino) (durch Frankreich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32000Y1205(08)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
2000-12-05
Status
In force

Text

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Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Straßburg und Rom (Fiumicino/Ciampino) (durch Frankreich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 348 vom 05/12/2000 S. 0011 - 0011 Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Straßburg und Rom (Fiumicino/Ciampino) (durch Frankreich) (2000/C 348/10) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Straßburg und Rom (Fiumicino/Ciampino) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. 2. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: 2.1 Anzahl der Frequenzen und Mindestkapazität Montags bis freitags sind ganzjährig (ausgenommen im August) mindestens zwei Hin- und Rückfluege täglich, und zwar morgens und abends, ohne Zwischenlandung zwischen Straßburg und Rom durchzuführen.

Im August ist montags bis freitags mindestens ein Hin- und Rückflug täglich durchzuführen. Die angebotene Kapazität ist dem Verkehrsaufkommen anzupassen, insbesondere während der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments in Straßburg. 2.2 Fluggerät Einzusetzen sind Strahlflugzeuge mit mindestens 25 Sitzen. 2.3 Flugpläne Außer im August sind die Flugpläne so zu gestalten, dass unter der Woche die Hin- und Rückreise am selben Tag erfolgen kann. 2.4 Kommerzielle Aspekte Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden. 2.5 Kontinuität Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugperiode 2 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden. Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der obengenannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bedienung der Strecke verwaltungsbehördlich oder gerichtlich geahndet werden kann.

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