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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 27. Juni 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungsstandort Rossendorf im Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32001A0720(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2001-06-27
In force since
2001-06-27
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 27. Juni 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungsstandort Rossendorf im Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 204 vom 20/07/2001 S. 0009 - 0009 Stellungnahme der Kommission vom 27. Juni 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungsstandort Rossendorf im Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2001/C 204/05) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 4. Januar 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungsstandort Rossendorf mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben und der später von der deutschen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Staatsgrenze eines Mitgliedstaats (Österreich) beträgt ca. 260 km. Die Entfernung zur Staatsgrenze des nächstgelegenen Nachbarstaats Tschechische Republik beträgt ca. 25 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Esposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Fester radioaktiver Abfall wird an genehmigten Standorten in Deutschland zwischengelagert bzw. entsorgt; nichtradioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe und Materialien, die bei Einhaltung der Freigabewerte aus der Überwachung entlassen werden, werden als konventioneller Abfall entsorgt oder wieder verwertet bzw. wieder verwendet, wobei in allen Fällen die Freigabekriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) berücksichtigt werden. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungsstandort Rossendorf im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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