Stellungnahme der Kommission vom 24. September 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage Comurhex in Pierrelatte in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 281 vom 05/10/2001 S. 0008 - 0008 Stellungnahme der Kommission vom 24. September 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage Comurhex in Pierrelatte in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2001/C 281/06) (Nur der französische Text ist verbindlich) Am 9. März 2001 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage Comurhex mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und der später von der französischen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Staatsgrenze eines Mitgliedstaats (Italien) beträgt rund 170 km, die Entfernung zu den anderen nächstgelegenen Mitgliedstaaten beträgt rund 250 km (Spanien) und rund 420 km (Deutschland). b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Der bei der Produktion in der Anlage Comurhex anfallende feste radioaktive Abfall wird an genehmigten Standorten in Frankreich zwischengelagert bzw. entsorgt. d) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass bei Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage Comurhex im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaates zu erwarten ist.