Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2001 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors ASTRA am Standort Seibersdorf in Österreich, gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 362 vom 18/12/2001 S. 0004 - 0004 Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2001 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors ASTRA am Standort Seibersdorf in Österreich, gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2001/C 362/04) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 15. Mai 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung Österreichs, gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors ASTRA mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und der später von der österreichischen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Grenze eines Mitgliedstaats (Bundesrepublik Deutschland) beträgt 250 km, die nächstgelegenen Gebiete der Bewerberländer sind rund 30 km (Ungarn) bzw. 60 km (Slowakische Republik) entfernt. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste radioaktive Abfälle aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors ASTRA werden bis zum Jahr 2012 am Standort gelagert.
Die Sachverständigen stellen fest, dass bisher noch keine Lösung für die Endlagerung dieses radioaktiven Abfalls vorliegt. Die Abgabe fester Abfälle aus dem Abbau des Forschungsreaktors ASTRA für die Wiederverwertung bzw. Wiederverwendung wird so kontrolliert, dass sie keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Auswirkungen auf die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats haben wird. Die Sachverständigen stellen allerdings fest, dass Freigabewerte nach den Leitlinien der Gemeinschaft zur Einhaltung der Freigabekriterien in den Grundnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgelegt werden sollten. d) Im Falle nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors ASTRA am Standort Seibersdorf in Österreich im normalen Abbaubetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.