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2001/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3095)

CELEX
32001D0738
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-10-17
In force since
2001-10-20
Status
In force

Text

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2001/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3095) Amtsblatt Nr. L 277 vom 20/10/2001 S. 0027 - 0027 Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3095) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/738/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 31. Mai 2000, 16. Juli 2000 und 22. August 2001 haben die Niederlande der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose vorgelegt. (2) Dieser Plan entspricht den einschlägigen Gemeinschaftskriterien und insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie und muss entsprechend genehmigt werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von den Niederlanden vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Die Niederlande erlassen bis zum 1. Januar 2002 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl.

L 62 vom 15.3.1993, S. 38. (2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.

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