Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 über die Investitionsbeihilfe zugunsten der RIVIT SpA (Nicht-EGKS-Stahlsektor) — Italien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32001D0818(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2001-06-20
In force since
2001-06-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 über die Investitionsbeihilfe zugunsten der RIVIT SpA (Nicht-EGKS-Stahlsektor) — Italien (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 234 vom 18/08/2001 S. 0014 - 0014 Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 über die Investitionsbeihilfe zugunsten der RIVIT SpA (Nicht-EGKS-Stahlsektor) - Italien (2001/C 234/05) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) 1. Am 17. März 1999 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass das Unternehmen RIVIT SpA eine staatliche Investitionsbeihilfe erhalten soll.

Geplant sei eine direkte Kapitalzufuhr in Höhe von 186,6 Mio. ITL (96371 EUR) bei einem Investitionsvolumen von insgesamt 2,99 Mrd. ITL (1,54 Mio. EUR). Die Notifizierung erfolgte aufgrund der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche(1), wonach bei Großrohren eine Meldepflicht unabhängig von der Höhe der Beihilfe besteht. 2. Mit Schreiben vom 13. März 2000 teilte die Kommission Italien ihren Beschluss mit, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Entscheidung wurde zusammen mit der Aufforderung an Dritte, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2).

Die Kommission erhielt daraufhin einen Kommentar von dritter Seite, die jedoch ungenannt bleiben wollte. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf "De-minimis"-Beihilfen(3) (nachstehend "Freistellungsverordnung") die am 2. Februar 2001 in Kraft trat, besagt in Artikel 2, dass Beihilfemaßnahmen, deren Gesamtsumme 100000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten und damit auch nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

4. Stahlrohrhersteller sind vom Anwendungsbereich der Freistellungsverordnung nicht ausgenommen. Deshalb wurde die Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche entsprechend geändert, so dass "De-minimis"-Beihilfen jetzt nicht mehr als staatliche Beihilfen gelten und daher auch nicht mehr angemeldet werden müssen. 5. Am 7. Juni haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung zurückziehen würden und die Beihilfen gemäß der Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen gewähren wollten. 6. Die von den italienischen Behörden zunächst angemeldete Beihilfe in Höhe von 186,6 Mio.

(96371 EUR) liegt unterhalb des "De-minimis"-Schwellenwertes. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannte Beihilfe abzuschließen, nachdem die italienischen Behörden ihre Anmeldung zurückgezogen und ihre Absicht bekundet haben, die Beihilfe nach der "De-minimis"-Regelung zu gewähren. Es sei jedoch daran erinnert, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung einzuhalten ist, wonach die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten "De-minimis"-Beihilfen 100000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen darf.

(1) ABl. C 320 vom 13.12.1988, S. 3. (2) ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 20. (3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions