Mitteilung der Kommission – Mitteilung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Polen: Änderung des Namens eines Unternehmens, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde Amtsblatt Nr. C 160 vom 02/06/2001 S. 0044 - 0044 Mitteilung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Polen: Änderung des Namens eines Unternehmens, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde (2001/C 160/11) Die Kommission erhielt einen Antrag auf Berücksichtigung der Namensänderung eines polnischen Unternehmens, Zaklady Gorniczo-Hutnicze Boleslaw, Bukowno (vormals Kombinat Gorniczo-Hutniczy-Boleslaw, Bukowno), dessen Ausfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1931/97 des Rates vom 22. September 1997(1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung unter anderem in Polen und gemäß dem Beschluss 97/644/EG der Kommission vom 3. September 1997 zur Annahme der Verpflichtungsangebote zweier polnischer Ausführer im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung unter anderem in Polen(2) Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die Kommission prüfte die übermittelten Angaben, aus denen klar hervorgeht, dass die Namensänderung die Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf und der Ausfuhr von nichtlegiertem Zink in Rohform nicht beeinflusst.
Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Namensänderung die Ergebnisse der Untersuchung und insbesondere die Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1931/97 eingeführten Zoll und die mit dem Beschluss 97/644/EG angenommene Verpflichtung in keiner Weise berührt. Daher sollte die dem Unternehmen gewährte individuelle Maßnahme nach der Namensänderung weiterhin gelten. Demnach gelten die Bezugnahmen auf "Kombinat Gorniczo-Hutniczy Boleslaw, Bukowno" in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1931/97 des Rates und in Artikel 1 des Beschlusses 97/644/EG künftig als Bezugnahmen auf "Zaklady Gorniczo-Hutnicze Boleslaw, Bukowno".
Der "Kombinat Gorniczo-Hutniczy Boleslaw, Bukowno" zugewiesene Taric-Zusatzcode 8965 gilt künftig für "Zaklady Gorniczo-Hutnicze Boleslaw, Bukowno". (1) ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 1. (2) ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 50.