Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates
Text
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Article 1 Gegenstand
Das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 werden wie im Anhang beschrieben festgelegt. Ferner enthält diese Verordnung einzelne Durchführungsbestimmungen für die Datenerhebung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1.„Segment“eine nach technischen Merkmalen und eingesetztem Fanggerät möglichst homogene Gruppe von Schiffen in Anlehnung an die in den vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (MAP IV) enthaltenen Segmente;2.„Berufsfischereiflotte“registrierte Schiffe, die im Besitz einer Fanglizenz gemäß der Verordnung Nr. 3690/93 des Rates oder sonstwie zum Fischfang zugelassen sind, um Fischereiressourcen kommerziell zu nutzen; die Mitgliedstaaten sind nach der Verordnung Nr. 2090/98 der Kommission gehalten, Angaben zu diesen Schiffen an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zu melden;3.„Sport- und Freizeitfischerei“alle nicht zu kommerziellen Zwecken ausgeübten Fangtätigkeiten;4.„Primärdaten“Angaben zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Proben;5.„tatsächliche Fangleistung“die anhand eines Vergleichs der Fangmengen von Schiffen geschätzte Fangleistung dieser Schiffe;6.„nominale Fangleistung“die anhand einer physikalischen Größe (Maschinenleistung oder Tonnage) oder einer Kombination solcher Größen ausgedrückte Fangleistung;7.„Fischereiaufwand“für ein Schiff das Produkt aus Fangleistung und Dauer seiner Fangtätigkeit und für eine Gruppe von Schiffen der addierte Fischereiaufwand aller beteiligten Schiffe;8.„Fangtechnik“der Einsatz eines bestimmten Fanggeräts oder eines oder mehrerer Geräte aus derselben Fanggerätgruppe;9.„zeitlich-räumliche Aufschlüsselung“die Verknüpfung eines Zeitabschnitts mit einer geographischen Schichtung in Untergebiete;10.„umfassende Stichprobe“die Untersuchung einer Population im statistischen Sinne anhand eines Parameters, bei der sämtliche Individuen besagter Population tatsächlich gemessen werden;11.„Verarbeitungsindustrie“Unternehmen für die Zubereitung und Haltbarmachung von Fisch, Krebs- oder Weichtieren sowie die Herstellung von Erzeugnissen, die Fisch, Krebs- oder Weichtiere enthalten;12.„Zweig der Verarbeitungsindustrie“ein bestimmter Teil der Verarbeitungsindustrie je nach Art der Verarbeitung (Gefriererzeugnisse, gesalzene/getrocknete Erzeugnisse, Räucherwaren, Dosen, Fertiggerichte, sonstige) und Versorgungsweg für die betreffende Artengruppe (Grund- und Tiefseearten, Thunnidae, pelagische Arten außer Thunnidae, andere Fischarten, Krebstiere, Kopffüßer, Muscheln, andere Weichtiere, sonstige);13.„aggregierte Daten“aggregierte Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000;14.„funktionale Einheit“die Zusammenfassung statistischer Rechtecke nach dem Verteilungsgebiet eines geographisch abgegrenzt vorkommenden Bestandes oder Zusammenlegen kleinerer Bestandseinheiten gemäß Anlage II;15.„Fänge“das Gesamtlebendgewicht aller gefangenen Fische, dh. der Bruttofang;16.„Anlandungen“das Lebendgewichtäquivalent der angelandeten Fänge, dh. der Nominalfang;17.„Rückwürfe“das Gesamtlebendgewicht untermaßiger, unverkäuflicher oder sonst wie unerwünschter Fische, die beim oder kurz nach dem Fang wieder ins Meer zurückgeworfen werden.
Article 3 Anforderungen an die nationalen Programme
Die nationalen Programme, welche die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Anhang beschriebenen Gemeinschaftsprogramme erstellen, enthalten insbesondere: a) die Verbindungen zu den Gemeinschaftsprogrammen mit genauer Angabe der geplanten Maßnahmen nach Abschnitten und Programmbezug; b) die analytischen Variablen nach Abschnitten und Programmen sowie geographischen Gebieten gemäß Anlage I Ebene 2; c) im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; d) Belege für den Nachweis der Zusammenarbeit und Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten. Einschätzungen der Genauigkeit gemäß Buchstabe c) müssen bis spätestens 31. Mai 2003 vorliegen.
Article 4 Vorlage der nationalen Programme
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Mai jeden Jahres elektronisch sein nationales Programm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000.
Article 5 Übertragung von Daten an internationale Organisationen
1 Die Mitgliedstaaten können die in dieser Verordnung genannten Daten den einschlägigen internationalen Organisationen nach den spezifischen Regeln und Vorschriften dieser Organisationen übermitteln.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 1 und lassen der Kommission auf Anfrage einen Computerausdruck zukommen.
Article 6 Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
1 Die Kommission prüft die nationalen Programme und vergewissert sich, dass die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Ergibt die Prüfung eines nationalen Programms durch die Kommission, das dieses besagte Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen zum Programm vor. Anschließend kann der betroffene Mitgliedstaat ein geändertes nationales Programm einreichen.
2 Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2003 und dann immer zum 31. Mai nach jedem Anwendungsjahr des Programms einen detaillierten Tätigkeitsbericht über den Stand der Verwirklichung der Ziele vor, die bei Erstellung des Mindestprogramms und des erweiterten Programms festgesetzt worden sind.
3 Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde, nachstehend „nationaler Ansprechspartner“ genannt.
4 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Mai 2001 detaillierte Angaben zum nationalen Ansprechspartner mit.
5 Der nationale Ansprechspartner unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Stand der Durchführung der nationalen Programme.
Article 7 Nichteinhaltung der Gemeinschaftsprogramme
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Auflagen der Gemeinschaftsprogramme in den einzelnen Teilbereichen von einem Mitgliedstaat nicht erfüllt wurden und hat der betreffende Mitgliedstaat für diese Teilbereiche eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und letzterer veranlasst eine behördliche Ermittlung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Ermittlung und lässt ihr unverzüglich eine Kopie des Berichts zukommen, der nach Abschluss der Ermittlung erstellt wird und die wichtigsten Punkte nennt, auf die sich die Ermittlung stützt. Die Kommission kann beschließen, unrechtmäßig gezahlte Summen zuzüglich Zinsen für den fraglichen Zeitraum zurückzufordern.
Article 8 Technische Änderungen und Ausnahmen
1 Die Kommission kann auf der Grundlage eines Gutachtens des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (nachstehend STECF genannt) Änderungen zu dem Survey-Plan gemäß Abschnitt G Punkt 1 Ziffer iii) des Anhangs genehmigen.
2 Die Kommission kann auf Grundlage eines Gutachtens des STECF nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 Ausnahmen von den Auflagen in Abschnitt H und I des Anhangs beschließen.
Article 9 Verwaltung primärer und aggregierter Daten
1 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Primärdaten vertraulich behandelt werden.
2 Die Primärdaten werden für die Zeit, die zur Durchführung einschlägiger Aufgaben erforderlich ist, und mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
3 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die aggregierten Daten aus den Gemeinschaftsprogrammen in elektronische Datenbanken eingegeben werden, auf die die Kommission und die nationalen Ansprechspartner gemäß Artikel 10 und 11 elektronischen Zugriff haben.
4 Die aggregierten Daten gemäß Absatz 3 dürfen keine Angaben enthalten, aus denen auf die Identität einzelner Schiffe, natürlicher oder juristischer Personen geschlossen werden kann.
5 Die Mitgliedstaaten garantieren die Sicherheit der Datenverarbeitung über ihr jeweiliges Computersystem, besonders wenn eine Übertragung über öffentliche Netze erforderlich ist.
6 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um Daten gegen versehentliche oder unbefugte Zerstörung, Verlust, Beeinträchtigung, Weiterleitung oder unerlaubte Einsicht und gegen jede ungeeignete Form der Aufbereitung zu schützen.
Article 10 Datenzugriff durch die Kommission
1 Möchte die Kommission aggregierte Daten benutzen, die nach Maßgabe dieser Verordnung gesammelt wurden, so teilt sie den betreffenden Mitgliedstaaten mit, um welche Daten es sich handelt.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Fernabfrage besagter Daten oder ihre Vervielfältigung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 20 Arbeitstagen zu ermöglichen.
3 Sieht sich ein Mitgliedstaat außerstande, den Wunsch der Kommission auf Datenzugriff zu erfüllen, so muss er dies der Kommission mit Angabe von Gründen unverzüglich mitteilen.
4 Hat die Kommission aus den Daten der Mitgliedstaaten eine Computerdatei erstellt, so darf diese Datei nicht länger als 20 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, zu dem die Angaben angefordert wurden, und muss demnach zerstört werden, wenn keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der betreffenden Mitgliedstaaten eingeholt wurde.
Article 11 Datenzugriff durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den nationalen Ansprechspartnern der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die elektronische Datenbank mit den aggregierten Daten zu erleichtern.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Gründe mit, die eine Aussetzung des Zugriffs auf die unter diese Verordnung fallenden Daten rechtfertigen.
3 Wünscht ein nationaler Ansprechspartner Zugriff auf Daten eines anderen Mitgliedstaats, so richtet er eine entsprechende Anfrage an den für den Zugang zu diesen Daten zuständigen nationalen Ansprechspartner. Dieser beantwortet die Anfrage binnen zehn Arbeitstagen und muss eine etwaige Verweigerung begründen.
4 Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Computerzugang schließen oder IT-Protokolle vereinbaren, um den Zugriff auf die Datenbanken zu erleichtern. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Kosten, die durch den Zugriff auf die Datenbanken entstehen, werden von dem nationalen Ansprechspartner getragen, der diesen Zugriff wünscht.
Article 12 Vertraulichkeit
Die Mitglieder des STECF und Teilnehmer an Sitzungen, die dieser veranstaltet, dürfen keine Kopien von Daten oder Auszügen hieraus für Verwendungszwecke außerhalb der Sitzung machen.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Relations
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