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Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 22. März 2001 in Übereinstimmung mit den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren betreffend die Anpassung der Beträge, die im Anhang zu dem Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 in Bezug auf die Besteuerung der an die Europol-Bediensteten gezahlten Gehälter und Bezüge zu Gunsten von Europol aufgeführt sind

CELEX
32001X0808(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2001-03-22
In force since
1999-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 22. März 2001 in Übereinstimmung mit den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren betreffend die Anpassung der Beträge, die im Anhang zu dem Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 in Bezug auf die Besteuerung der an die Europol-Bediensteten gezahlten Gehälter und Bezüge zu Gunsten von Europol aufgeführt sind Amtsblatt Nr. C 222 vom 08/08/2001 S. 0001 - 0002 Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 22. März 2001 in Übereinstimmung mit den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren betreffend die Anpassung der Beträge, die im Anhang zu dem Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16.

November 1999 in Bezug auf die Besteuerung der an die Europol-Bediensteten gezahlten Gehälter und Bezüge zu Gunsten von Europol aufgeführt sind (2001/C 222/01) DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL - gestützt auf das aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll zu den Vorrechten und Immunitäten von Europol, der Mitglieder seiner Organe, der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol(1), insbesondere gestützt auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Rat hat am 15.

März 2001 eine Anpassung der Gehälter und Bezüge der Bediensteten von Europol um 3,7 % rückwirkend zum 1. Juli 1999 beschlossen. 2. Der Verwaltungsrat beschloss in seiner Sitzung vom 27. Februar 2001, eine Erhöhung der in Artikel 4 des Anhangs zu dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. November 1999(2) aufgeführten Beträge mit denselben Prozentsätzen und mit Wirkung ab demselben Datum wie in dem unter Punkt 1 genannten Ratsbeschluss vom 15. März vorzunehmen. 3. Gemäß demselben Beschluss des Verwaltungsrates vom 27. Februar 2001 sollten diese so festgesetzten Werte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 1. wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zu dem Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch den Betrag von 93,93 EUR ersetzt; 2. werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zu dem Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt: 8 % auf Beträge zwischen 93,94 EUR und 1654,75 EUR 10 % auf Beträge zwischen 1654,76 EUR und 2279,18 EUR 12,50 % auf Beträge zwischen 2279,19 EUR und 2612,07 EUR 15 % auf Beträge zwischen 2612,08 EUR und 2966,40 EUR 17,50 % auf Beträge zwischen 2966,41 EUR und 3299,30 EUR 20 % auf Beträge zwischen 3299,31 EUR und 3621,97 EUR 22,50 % auf Beträge zwischen 3621,98 EUR und 3954,86 EUR 25 % auf Beträge zwischen 3954,87 EUR und 4277,54 EUR 27,50 % auf Beträge zwischen 4277,55 EUR und 4610,43 EUR 30 % auf Beträge zwischen 4610,44 EUR und 4933,11 EUR 32,50 % auf Beträge zwischen 4933,12 EUR und 5266,00 EUR 35 % auf Beträge zwischen 5266,01 EUR und 5589,19 EUR 40 % auf Beträge zwischen 5589,20 EUR und 5922,09 EUR 45 % auf Beträge über 5922,10 EUR Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Den Haag am 22. März 2001. S. Heckscher Vorsitzender des Verwaltungsrates (1) ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2. (2) ABl. C 65 vom 28.2.2001, S. 6.

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