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Entschließung der Verwaltungskommission vom 29. Juni 2000 betreffend die Kriterien für die Eintragung von Leistungen als "beitragsunabhängige Sonderleistungen" in den Anhang II Teil III oder IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

CELEX
32001Y0210(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2000-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung der Verwaltungskommission vom 29. Juni 2000 betreffend die Kriterien für die Eintragung von Leistungen als "beitragsunabhängige Sonderleistungen" in den Anhang II Teil III oder IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Amtsblatt Nr. C 044 vom 10/02/2001 S. 0013 - 0014 Entschließung der Verwaltungskommission vom 29. Juni 2000 betreffend die Kriterien für die Eintragung von Leistungen als "beitragsunabhängige Sonderleistungen" in den Anhang II Teil III oder IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2001/C 44/06) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER aufgrund des Artikels 81 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der genannten Verordnung und der künftigen Verordnungen unterbreiten kann. in Erwägung folgender Gründe: Der Europäische Gerichtshof hat in den Urteilen vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-20/96, Snares, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-297/96, Partridge, implizit entschieden, dass es Aufgabe des Rates ist, die Leistungen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Eintragung als "beitragsunabhängige Sonderleistung" in den Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 zu überprüfen, wodurch dem Rat die primäre Verantwortung in dieser Frage obliegt; allerdings hat auch die Verwaltungskommission in der Vorbereitung entsprechender Rechtsakte eine entsprechende Verantwortung. In der Vergangenheit war es deswegen besonders schwierig, den Wünschen einiger Mitgliedstaaten nachzukommen, bestimmte Leistungen in diesen Anhang eintragen zu lassen, weil keine allgemein gültigen Kriterien für die Qualifikation einer Leistung als "beitragsunabhängige Sonderleistung" festgelegt sind. Insbesondere wurde auch von den neuen beitrittswilligen Ländern immer wieder der Wunsch nach solchen nachvollziehbaren Kriterien geäußert.

Einvernehmlich vereinbarte objektive Kriterien für die Eintragung bestimmter Leistungen in diesen Anhang erfordern keine Überprüfung solcher Leistungen, die bereits in gegenseitigem Einvernehmen in diesen Anhang eingetragen wurden, in der Überzeugung, dass die Vereinbarung von Kriterien, für die Eintragung einer Leistung als "beitragsunabhängige Sonderleistung" in den Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 somit wesentlich zur Beschleunigung der entsprechenden vorbereitenden Besprechungen in der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, aber auch zur Rechtssicherheit beitragen kann, wobei insbesondere eine Abgrenzung zu den nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 ausgeschlossenen regionalen beitragsunabhängigen Sonderleistungen notwendig ist - ERZIELT EINVERNEHMEN ÜBER DIE FOLGENDEN KRITERIEN: 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält die Kriterien, die erfuellt werden müssen, damit eine Leistung als "beitragsunabhängige Sonderleistung" eingestuft wird. Diese Kriterien werden nachstehend systematisch untersucht: 2. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung bezieht sich auf beitragsunabhängige Sonderleistungen, die nach anderen als den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften oder Regelungen gewährt werden und nach Artikel 4 Absatz 4 nicht ausgeschlossen sind, sofern sie ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich zu Leistungen für Versicherungsfälle nach Artikel 4 Absatz 1 gewährt werden oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

Obwohl sich Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) auf beitragsunabhängige Sach- und Geldsonderleistungen bezieht, betrifft Artikel 10 Buchstabe a) ausschließlich Geldleistungen. 3. Auf Grund des engen materiellen Zusammenhangs finden die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) angeführten Kriterien auch auf jene beitragsunabhängigen Sonderleistungen Anwendung, die auf einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats beschränkt sind und daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) durch eine Eintragung in den Anhang II Teil III vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung zur Gänze ausgeschlossen werden können.

Allerdings müssen diese Leistungen einem zusätzlichen Kriterium insofern genügen, als sie nicht einheitlich im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten dürfen und die einschlägige Regelungszuständigkeit ausschließlich bei den jeweiligen Gebietskörperschaften liegen muss. Eine Dezentralisierung lediglich der Verwaltung dieser Leistungen reicht nicht aus, um diese Leistungen zu beitragsunabhängigen Sonderleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu machen. BEITRAGSUNABHÄNGIGKEIT 4. Bei der Prüfung der "Beitragsunabhängigkeit" einer Leistung sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend: a) Die Mittelaufbringung ist als entscheidender Faktor zu betrachten, wobei das System, das ein Sondersystem oder ein allgemeines System sein kann, ausschließlich durch Steuern, die zur Deckung allgemeiner öffentlicher Lasten bestimmt sind, oder durch Steuern zur Finanzierung der sozialen Sicherheit finanziert wird. b) Die Finanzierung einer Leistung ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber bewirkt in Bezug auf die Arbeitnehmer, für die sie bestimmt ist, noch nicht die Beitragsunabhängigkeit der Leistung.

SONDERLEISTUNGEN 5. Bei der Prüfung, ob es sich um eine Sonderleistung handelt, sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend: a) Die Leistung besitzt die Merkmale einer Mischleistung der sozialen Sicherheit, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat - der ein Merkmal der sozialen Sicherheit ist -, weist aber gleichzeitig Merkmale der Sozialhilfe auf, da die besonderen finanziellen und/oder sonstigen Bedürfnisse des Betreffenden berücksichtigt werden. b) Die Merkmale dieser Gruppe von Leistungen sind eng an das spezifische soziale und wirtschaftliche Umfeld im Wohnmitgliedstaat des Betreffenden gebunden. c) Bei unzureichenden wirtschaftlichen Mitteln ist die Leistung als Unterstützung gedacht. d) Die Leistung kann einkommensabhängig gewährt werden, wenngleich es nicht erforderlich ist, die Umstände jedes Einzelfalls zu überprüfen, da die Leistung eine allgemeine Schutzmaßnahme darstellt.

Die Einkommensabhängigkeit ist zwar ein wichtiges, jedoch kein entscheidendes Kriterium, wobei insbesondere das Erwerbseinkommen oder Leistungen der sozialen Sicherheit berücksichtigt werden können. LEISTUNGEN, DIE ERSATZWEISE, ERGÄNZEND ODER ZUSÄTZLICH GEWÄHRT WERDEN 6. Ersatzweise gewährte Leistungen sind Leistungen, die an Stelle der Regelleistungen in Versicherungsfällen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt werden. Somit muss bei diesen Leistungen der exakt identische Versicherungsfall vorliegen. Insbesondere betrifft diese Kategorie Leistungen an Personen, die z.

B. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Regelleistungen nicht erfuellen. 7. Ergänzende/zusätzliche Leistungen sind zum einen Leistungen, die zusammen mit einer Regelleistung nach Artikel 4 Absatz 1 gewährt werden und dasselbe Risiko wie diese abdecken (Grundvoraussetzung ist somit der Bezug einer solchen Regelleistung - z. B. die Aufstockung des Einkommens auf eine Mindestrente für Landesansässige, die zwar Anspruch auf die Regelaltersrente für die Erwerbsbevölkerung erworben haben, deren Rentenbetrag aber unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt). Zum anderen sind darunter Leistungen zu verstehen, die zusammen mit einer Regelleistung nach Artikel 4 Absatz 1 gewährt werden, aber ein anderes Risiko als diese abdecken (Grundvoraussetzung ist somit auch in diesem Fall der Bezug einer solchen Regelleistung - z.

B. Zuschläge zur Rente auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens). LEISTUNGEN ZUM BESONDEREN SCHUTZ VON BEHINDERTEN 8. Hierbei kann es sich um Leistungen handeln, die einem Behinderten oder für einen Behinderten allgemein als Hilfe zur Bestreitung behinderungsbedingten Mehraufwands gezahl werden, wie finanzielle Beiträge zu seinen Aufwendungen für Pflege und Mobilität oder Leistungen, die ein Mindesteinkommen gewährleisten sollen. 9. Hierin können Leistungen eingeschlossen sein, die als Hilfe für den Behinderten zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes oder zur Deckung zusätzlichen erwerbstätigkeitsbedingten Bedarfs gedacht sind.

10. Hierunter können auch Leistungen fallen, die Dritten für die Betreuung und Pflege eines Behinderten gemäß Artikel 8 und 9 gewährt werden. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Pinto Pizarro

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