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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 30. Januar 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32002A0205(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2002-01-30
In force since
2002-01-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 30. Januar 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2002 S. 0020 - 0020 Stellungnahme der Kommission vom 30. Januar 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2002/C 32/09) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 30. Juli 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell A mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von dem nächstgelegenen benachbarten Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, beträgt rund 135 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen und unter Berücksichtigung der vorgesehenen neuen Ableitungsgenehmigung ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen werden. c) Feste mittelaktive Abfälle werden am Standort gelagert.

Schwachaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente werden am Standort zwischengelagert und anschließend zur Entsorgung bzw. Wiederaufarbeitung in Anlagen im Vereinigten Königreich abtransportiert. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, gleichgültig in welcher Form, aus dem Kernkraftwerk Sizewell A im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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