Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 über die Bedeutung der Kultur im europäischen Aufbauwerk Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2002 S. 0002 - 0002 Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 über die Bedeutung der Kultur im europäischen Aufbauwerk (2002/C 32/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie unter gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet, und dass diese unerlässliche Achtung der kulturellen Vielfalt unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Grundlage und den Nährboden für das Europa der Kultur bildet;
2. UNTER VERWEIS darauf, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags, zum Beispiel der Wettbewerbspolitik, des Binnenmarkts und der gemeinsamen Handelspolitik, den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen hat; 3. IN DER ERWAEGUNG, dass es wesentlich ist, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen, um die kulturelle Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und eine bessere gegenseitige Kenntnis der Kulturen zu ermöglichen; 4. IN DER ERWAEGUNG, dass die Kultur dazu beitragen sollte, dem Erscheinungsbild der Gemeinschaft in der Welt mehr Kontur zu geben, indem ihre kulturelle Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale ihrer Kulturen besser zur Geltung gebracht werden;
5. IN DER ERWAEGUNG, dass die Erweiterung der Union den Reichtum und die Vielfalt im kulturellen Bereich noch erhöhen wird; 6. IN DER ERWAEGUNG, dass die gemeinsamen Merkmale und eine gegenseitige Kenntnis der Kulturen Europas in einer Gesellschaft, die sich auf Freiheit, Demokratie, Solidarität und Achtung der Vielfalt gründet, wesentliche Komponenten für die Zustimmung der Bürger zur europäischen Integration und für ihre Mitwirkung daran sind; 7. IN DER ERWAEGUNG, dass die Kultur in dieser Hinsicht ein sehr wichtiger Bestandteil der Entwicklung und Konsolidierung des Integrationsprozesses der Gemeinschaft ist;
8. IN DER ERWAEGUNG, dass die Entwicklung der Kultur abgesehen von den individuellen und kollektiven Entfaltungsmöglichkeiten, die sie bietet, auch Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Wohlstand schafft, wodurch sie von zusätzlichem Nutzen ist und Wachstum und Wohlergehen begünstigt - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN: A. ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission folglich, unter Achtung der kulturellen Vielfalt, im Geiste des Subsidiaritätsprinzips als auch in dem Willen, die Kultur in den Mittelpunkt der europäischen Integration zu stellen, - die kulturelle Zusammenarbeit, das europäische künstlerische Schaffen und den kulturellen Austausch zu intensivieren, - zusammenzuarbeiten, damit die Kommission die Bewertung der Anwendung von Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags aktualisieren und dem Rat hierüber Bericht erstatten kann;
B. HÄLT es für wichtig, insbesondere auf der Grundlage dieser Bewertung Beratungen über die Verbesserung der Anwendung von Artikel 151 Absätze 2 und 4 des Vertrags aufzunehmen, und ERSUCHT die künftigen Vorsitze, einen Arbeits- und Zeitplan hierfür auszuarbeiten; C. APPELLIERT an die Mitgliedstaaten und an die Kommission, diese Erwägungen zu berücksichtigen und die Kultur als einen wesentlichen Bestandteil der europäischen Integration, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Union, zu betrachten.