Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 zum Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2002 S. 0003 - 0004 Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 zum Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (2002/C 32/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 25. Mai 2000 einen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(1) und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern(2) vorgelegt. (2) Das Europäische Parlament hat am 12. Juni 2001 eine Entschließung zum Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG verabschiedet. (3) Der Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert kann nur dann von den Mitgliedstaaten wirksam sichergestellt werden, wenn diese auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit erfordert in den Organen und den Mitgliedstaaten ein koordiniertes Vorgehen der verschiedenen betroffenen Sektoren, wie dem Zoll, dem Kultursektor und der Polizei. (4) Die internationalen Organisationen haben Instrumente geschaffen, mit denen dieser Schutz gefördert werden soll, so die UNESCO-Konvention von 1970, das Übereinkommen des Europarates von 1985 und das UNIDROIT-Übereinkommen von 1995. (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und die Richtlinie 93/7/EWG bilden auf Gemeinschaftsebene notwendige Rechtsinstrumente für den Schutz des Kulturerbes der Mitgliedstaaten durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit.
(6) Der Rat wird alle drei Jahre entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Indikatoren der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG genannten Beträge überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. (7) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten könnte vor allem angesichts der Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ebenfalls verstärkt werden. (8) Die Auswirkungen der kommenden Erweiterung der Europäischen Union auf die Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens müssen berücksichtigt werden.
Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Austausch von Informationen und Erfahrungen im Hinblick auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Annahme und die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes durchaus Bedeutung zu - NIMMT die vier Initiativen der Kommission zu folgenden Punkten ZUR KENNTNIS: 1. Aufstellung von Leitlinien für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG; 2. Einleitung einer Untersuchung über die Rückverfolgbarkeit von Kulturgütern; 3. Aufnahme von Gesprächen mit allen interessierten Kreisen im Rahmen des Forums für Prävention der organisierten Kriminalität;
4. möglichst umfassender Einsatz der neuen Technologien, um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG zu verbessern; FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF: 1. den Schutz, den die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und die Richtlinie 93/7/EWG bieten, durch die Intensivierung der im Rahmen dieser beiden Rechtsakte geschaffenen Zusammenarbeit voll auszuschöpfen; 2. mit der Kommission bei den nachstehend beschriebenen Initiativen zur Verbesserung und Strukturierung der Verwaltungszusammenarbeit sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb dieser eng zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit der Verordnung (EWG) Nr.
3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG zu verbessern; 3. diese Verwaltungszusammenarbeit dadurch zu verbessern, dass auf die Möglichkeiten zurückgegriffen wird, die sich durch den Ausbau der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bieten; FORDERT DIE KOMMISSION AUF: 1. die Initiativen weiterzuführen, die sie bereits ergriffen hat, um besser zum Schutz des Kulturerbes der Mitgliedstaaten und zum wirksamen Funktionieren der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG geschaffenen Mechanismen beizutragen und, soweit erforderlich, im Beratenden Ausschuss für Kulturgüter weitere Initiativen, z.
B. ein Arbeitsprogramm, auszuarbeiten; 2. im Rahmen der Erweiterungsverhandlungen besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Bewerberländer zum Zeitpunkt ihres Beitritts die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und die Richtlinie 93/7/EWG in vollem Umfang anwenden, wobei sie prüft, ob die Verwaltungsstrukturen und -kapazitäten geschaffen worden sind, die an den neuen Außengrenzen der Union einen optimalen Schutz des Kulturerbes der Mitgliedstaaten erlauben. (1) ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 974/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 10).
(2) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).