Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 zur Entwicklung des audiovisuellen Sektors Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2002 S. 0004 - 0006 Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 zur Entwicklung des audiovisuellen Sektors (2002/C 32/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt der europäischen Kulturen den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, wenn sie aufgrund der Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union tätig wird; 2. UNTER HINWEIS AUF das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten sowie die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25.
Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(1); 3. EINGEDENK der Schlussfolgerungen der "Europäischen audiovisuellen Konferenz", die vom 6. bis 8. April 1998 über "Herausforderungen und Chancen des digitalen Zeitalters" in Birmingham stattfand und auf der die Notwendigkeit eines Strukturwandels zugunsten der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des audiovisuellen Sektors durch einander ergänzende Politiken auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene herausgestellt wurde; 4. EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Rates vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch über die Konvergenz und insbesondere der allgemeinen Aussage zur Rolle der Regulierung, wonach einer Reihe im Interesse der Allgemeinheit liegender Ziele (wie Jugendschutz, Schutz der Menschenwürde, kulturelle und sprachliche Vielfalt und Pluralismus) weiterhin entsprochen werden muss, während gleichzeitig Investitionen, insbesondere in neue audiovisuelle Dienste, zu fördern sind;
5. UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Kommission auf der Tagung des Rates vom 26. Oktober 1999 das Mandat erteilt wurde, dass die Union bei den bevorstehenden WTO-Verhandlungen dafür Sorge tragen wird, dass - wie im Rahmen der Uruguay-Runde - gewährleistet ist, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Fähigkeit zur Festlegung und Umsetzung ihrer Politiken im kulturellen und audiovisuellen Bereich im Hinblick auf die Wahrung ihrer kulturellen Vielfalt erhalten und entwickeln können; 6. EINGEDENK der Bedeutung der Initiative "eEurope" und der Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Sondertagung am 23. und 24.
März 2000 in Lissabon angenommen hat; 7. EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 2000 zur Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter(2), in denen noch einmal bekräftigt wird, "dass ein europäisches Inhalteangebot von entscheidender Bedeutung ist und dass deshalb die Unterstützungsmaßnahmen beibehalten und gefördert werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Komplementarität und Synergie zwischen den einzelstaatlichen und den gemeinschaftlichen Maßnahmen zu fördern sind und die kulturelle Vielfalt erhalten werden muss", und in denen die Kommission ersucht wird, "Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Programmindustrie im digitalen Zeitalter festzulegen und zu fördern und dabei unter anderem Synergieeffekte zwischen den einschlägigen Instrumenten der Gemeinschaft zu begünstigen";
8. EINGEDENK der Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor(3); 9. EINGEDENK des auf der Expertentagung in Mons am 5. und 6. Oktober 2001 zum Ausdruck gebrachten Wunsches, dass der europäische audiovisuelle Sektor eine bedeutende Stellung im weltweiten audiovisuellen Raum erreicht - BEKRÄFTIGT, a) dass der audiovisuelle Sektor in erster Linie eine kulturelle Dimension hat und als Ausdruck schöpferischer Kraft - insbesondere von Identitäten - ein wesentliches Mittel zur Förderung der Demokratie, aber auch einen zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wirtschaftszweig darstellt, und dass sich dieser Sektor im Zuge des technischen Wandels sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht weiter entwickeln wird; b) dass die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten unter Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt dafür sorgen müssen, dass - unter anderem durch eine bessere Verbreitung europäischer Werke - die Voraussetzungen für einen wettbewerbsfähigen audiovisuellen Sektor geschaffen werden; c) dass sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene mehr Investitionen im Bereich der Film- und Fernsehproduktion getätigt werden müssen;
STELLT indessen FEST, dass der audiovisuelle Sektor in Europa unter kulturellem Gesichtspunkt durch große Vielfalt und unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt durch die Aufsplitterung des Binnenmarktes gekennzeichnet ist; BETONT deshalb, dass es zweckmäßig wäre, diesen außergewöhnlichen Merkmalen bei der Durchführung der Aktion der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, indem in erster Linie die kulturelle Dimension, aber auch die Wettbewerbspolitik und die für die Entwicklung des audiovisuellen Sektors erforderliche Wirtschaftstätigkeit Berücksichtigung finden; UNTERSTREICHT die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und fordert diesen auf, weiterhin seinen wichtigen Beitrag zur Förderung des audiovisuellen Sektors zu leisten, unter anderem durch aktive Mitwirkung an der Entwicklung der neuen digitalen Dienste, wodurch allen Bürgern der Zugang zur Informationsgesellschaft erleichtert wird;
BEGRÜSST a) die von der Europäischen Union im Bereich der audiovisuellen Medien entwickelten Aktionen, Maßnahmen und Programme, insbesondere das Programm Media Plus; b) die Annahme einer Mitteilung zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken durch die Kommission, in der auf eine Reihe von Initiativen eingegangen wird, deren Ziel es ist, die Wettbewerbsfähigkeit und die kulturelle Vielfalt in diesem Sektor zu verbessern, und die die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zur Unterstützung der Produktion und des Vertriebs im audiovisuellen Bereich gewährten Beihilfen verdeutlicht und damit den Mitgliedstaaten und den Unternehmen mehr Rechtssicherheit gibt; c) den in der Mitteilung zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken vom 26.
September 2001 angegebenen Zeitplan für das Tätigwerden der Kommission; d) die von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank ergriffenen neuen Initiativen zur Einführung neuer Finanz- und Bankinstrumente für den audiovisuellen Sektor im Rahmen von "i2i Audiovisual"; e) die von der Kommission in ihrer Mitteilung bekundete Absicht, eine Studie zur Ermittlung und Bewertung der Finanzströme in der europäischen Filmwirtschaft im Hinblick auf die Bewertung der wichtigsten Faktoren, die die wirtschaftliche Seite der audiovisuellen Industrie prägen, durchzuführen; ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen rechtlichen und finanziellen Befugnisse a) zu prüfen, mit welchen Maßnahmen in der Filmindustrie und in der audiovisuellen Industrie erreicht werden kann, dass sich die Finanzmittel, die i) von der Gemeinschaft und europäischen Finanzeinrichtungen, ii) vom Privatsektor, iii) von den Mitgliedstaaten, iv) sowie den lokalen und regionalen Stellen bereitgestellt werden, besser ergänzen; b) zu prüfen, welche Kooperationsmöglichkeiten sich im Hinblick auf einen Erfahrungsaustausch und die Formulierung langfristiger Strategien für den audiovisuellen Sektor bieten; c) darauf hinzuwirken, dass i) die Bank- und Finanzinstrumente weiter entwickelt und vermehrt genutzt werden; ii) die gegenseitige Kenntnis zwischen dem audiovisuellen Sektor und dem Bankensektor und das Fachwissen dieser beiden Sektoren verbessert werden; iii) der audiovisuelle Sektor weiterhin im Bank- und Finanzsektor für sich wirbt; iv) die Auswirkungen der Steuersysteme auf die Entwicklung des audiovisuellen Sektors analysiert werden; d) ihren multilateralen Dialog über einschlägige Fragen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Beihilfen für die Film- und Fernsehproduktion fortzusetzen;
ERSUCHT die Kommission, a) ihren Beitrag zur Entwicklung des audiovisuellen Sektors auch künftig zu leisten und ihn anhand eines Ansatzes, der die kulturellen, wettbewerbsbezogenen und industriellen Dimensionen des Sektors einbezieht, noch wirkungsvoller zu gestalten; b) die Bedeutung und den Beitrag staatlicher Beihilfen - die zur Entstehung eines europäischen audiovisuellen Marktes und zur Entwicklung einer entsprechenden Wirtschaftsstruktur beitragen können - in Betracht zu ziehen und jede Initiative zu ergreifen, mit der die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrags Beihilfesysteme wählen, einführen und anwenden können; c) Gespräche zwischen Fachkreisen und Behörden, die für den Schutz des Kulturguts im audiovisuellen Bereich und die Klassifizierung audiovisueller Werke ungeachtet ihres Trägers zuständig sind, zu fördern; d) zu prüfen, auf welche Weise dem europäischen audiovisuellen Sektor unter Beachtung der kulturellen Vielfalt bestmöglich zu einer stärkeren Position auf weltweiter Ebene verholfen werden kann;
ERSUCHT die Mitgliedstaaten, 1. mit der Kommission und den Fachkreisen bei einer in den Mitgliedstaaten durchzuführenden Bestandsaufnahme der im Bereich der Hinterlegung, Registrierung und Klassifizierung audiovisueller Werke bestehenden Maßnahmen und bei der Entwicklung von Möglichkeiten für die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zusammenzuarbeiten; 2. die Möglichkeit zu prüfen, das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des audiovisuellen Erbes schnellstmöglich zu ratifizieren; 3. insbesondere darauf zu achten, dass etwaige finanzielle Anreize, die speziell der audiovisuellen Produktion und Koproduktion vorbehalten sind, vor allem Werken zugute kommen, die von echtem Interesse für den europäischen audiovisuellen Sektor sind.
(1) ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1. (2) ABl. C 196 vom 12.7.2000, S. 1. (3) ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 3.