Entschliessung des Rates über die Schaffung nationaler Systeme zur Überwachung und Kontrolle des Vorhandenseins radioaktiver Materialien bei der Wiederverwertung metallischer Werkstoffe in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. C 119 vom 22/05/2002 S. 0007 - 0009 Entschliessung des Rates über die Schaffung nationaler Systeme zur Überwachung und Kontrolle des Vorhandenseins radioaktiver Materialien bei der Wiederverwertung metallischer Werkstoffe in den Mitgliedstaaten (2002/C 119/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehnder Gründe: (1) Der Einsatz von Strahlentechnologien unterliegt in den Mitgliedstaaten einem spezifischen Regelsystem, das strenge Kontrollmaßnahmen für die grenzüberschreitende Verbringung umfasst; trotz dieser Kontrollen wurden bei für die Wiederverwertung bestimmten metallischen Werkstoffen unkontrollierte Strahlungsquellen und mit natürlichen oder künstlichen Radionukliden kontaminierte Materialien entdeckt.
(2) Das Vorhandensein radioaktiver Materialien in Metallen kann schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die Sicherheit der Umwelt und in manchen Fällen auch die menschliche Gesundheit haben, wie dies bei einigen Unfällen tatsächlich der Fall war. (3) Als Maßnahme zur Ergänzung der bereits geltenden Bestimmungen und zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher Unfälle, müssen zusätzliche spezifische und geeignete Präventivmaßnahmen ergriffen werden, da es Strahlungsquellen gibt, die bereits vor dem Einsatz der aktuellen Kontrollsysteme verwendet wurden, bzw. da immer die Möglichkeit besteht, dass eine Strahlungsquelle von einem installierten Kontrollsystem nicht erfasst wird, oder da diese Systeme nicht notwendigerweise anwendbar sind.
(4) Bei Präventivmaßnahmen gegen das Strahlenrisiko bei der Wiederverwertung von metallischen Werkstoffen darf die große wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hüttenindustrie in den meisten Ländern, und insbesondere in den Mitgliedstaaten, nicht außer Acht gelassen werden. (5) Der Ursprung der radioaktiven Materialien in Metallen liegt außerhalb der Hüttenindustrie. (6) Bei der Minimierung von Strahlenrisiken in der Hüttenindustrie sind die in dieser Industrie angewendeten Sicherheitsstandards zu prüfen, die im Allgemeinen keinen Strahlenschutzregelungen unterliegen. Die zu ergreifenden Maßnahmen sollten daher als grundlegende Anforderungen auch den Selbstschutz der Hüttenindustrie vor dieser Art Risiko umfassen, damit so weit wie möglich verhindert werden kann, dass Mengen an radioaktivem Material Eingang in die Hüttenindustrie finden, die deren Erzeugnisse und Märkte beeinträchtigen könnten.
Diese Maßnahmen sind daher schnellstmöglich innerhalb des gesamten Handelssystems dieses Industriezweigs in Bezug auf die Rohstoffe für die Metall verarbeitenden Betriebe zu verwirklichen. Ergänzend hierzu könnten angemessene Kontrollen der Enderzeugnisse und entsprechende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. (7) Die Prävention von Strahlenrisiken bei der Wiederverwertung von Metallen befindet sich an der Schnittstelle zwischen zwei Industriezweigen, die traditionell nur wenige Berührungspunkte haben; es dürfte daher angebracht sein, bei der Umsetzung die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen beider Seiten zu berücksichtigen; die Präventivmaßnahmen sollten im Wege der Zusammenarbeit der Akteure in beiden Industriezweigen - zu diesen gehören auch die für die Entscheidungen zuständigen Stellen, die Regulierungsbehörden und der Hütten- und Wiederverwertungssektor sowie der Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle - konzipiert werden.
(8) Der Markt für Metallerzeugnisse zur Wiederverwertung ist stark international ausgeprägt; dies ist bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen; insbesondere die Minimierung von Strahlenrisiken sollte in den verschiedenen Ländern einheitlich erfolgen; dies gilt insbesondere für die Mitgliedstaaten, in denen es keine Einschränkungen durch Grenzen gibt und in denen eine gemeinsame Grundlage für die Strahlenschutznormen besteht. (9) Diese Maßnahmen können einen sehr positiven Beitrag dazu leisten, den Bedenken der Öffentlichkeit, die in den letzten Jahren infolge von Unfällen in Stahlwerken und Schrottverarbeitungszentren geäußert wurden, Rechnung zu tragen.
(10) Auf internationaler Ebene wachsen die Sorgen wegen des illegalen Handels mit radioaktivem Material; die Prävention von Strahlenrisiken bei der Wiederverwertung von Metall steht hiermit zwar nicht in direktem Zusammenhang, doch die Schaffung eines Präventionssystems könnte zu einer weiteren Abschwächung der Folgen dieser illegalen Tätigkeiten beitragen. (11) Aufgrund der Strahlenunfälle, die sich im Bereich der Wiederverwertung von metallischen Werkstoffen ereignet haben, haben in den letzten Jahren verschiedene internationale Organisationen, darunter die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA), die Weltzollorganisation (WZO), die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol) und die VN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Altwaren Initiativen zur Minimierung von Strahlenrisiken im industriellen Sektor eingeleitet.
(12) Die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umfassen grundlegende Normen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sowie Bestimmungen über die von den zuständigen nationalen Behörden festzulegenden Freigabewerte. (13) Die Kommission hat ferner mehrere Initiativen zur Minimierung von Risiken eingeleitet, die von radioaktiven Materialien in metallischen Werkstoffen, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, ausgehen; dazu gehören unter anderem die Zusage, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung der Überwachung von hochaktiven, umschlossenen Strahlungsquellen in den Mitgliedstaaten zu unterbreiten, die Veröffentlichung von Leitlinien für die praktische Anwendung der Freigabebestimmungen sowie die Einsetzung einer Gruppe von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten im Bereich der radioaktiven Kontaminierung von Metallabfällen.
(14) Den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 1999 zur Überwachung der Metallwiederverwertung und den Schlussfolgerungen von der Tagung im Januar 2002 in Sevilla zum Thema "Prävention von Strahlenrisiken bei der Metallwiederverwertung", an der Vertreter des Strahlenschutzbereichs und der Hüttenindustrie teilnahmen, ist Rechnung zu tragen. (15) Verschiedene Mitgliedstaaten haben die von den Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften der Metallbranche vorgebrachten Bedenken gegenüber der Kommission zum Ausdruck gebracht, damit sie Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergreift. (16) Bestimmte Länder haben zusätzliche Schritte eingeleitet und in Stahlwerken und Schrottlagern Strahlungsüberwachungssysteme installiert; weitere ergänzende Maßnahmen zur Vermeidung von Vorfällen dieser Art und zur Entsorgung von radioaktivem Material, das sich in für die Wiederverwertung bestimmten Metallerzeugnissen findet, wurden ergriffen.
(17) In einigen Fällen folgte auf diese nationale Maßnahmen ein spezifischer integrierter Plan für rechtliche, administrative, finanzielle und operationelle Maßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Materialmanagements, der Ausbildung und der Information; die Anwendung solcher integrierter Systeme hat sich beim Nachweis und bei der Kontrolle von unkontrollierten Strahlungsquellen als wirksam erwiesen. (18) Einige dieser nationalen Systeme basieren auf unterschiedlichen Maßnahmen, einschließlich freiwilliger Maßnahmen der Industrie; derartige Maßnahmen, die wiederum auf der Verantwortung eines Industriezweigs mit einer fest etablierten Praxis beruhen, haben sich als einfach anwendbar erwiesen und liefern gute Ergebnisse.
(19) In den beiden betroffenen Bereichen, im Metallbereich und im Nuklearbereich bzw. dem Bereich, in dem die Strahlenschutzbestimmungen Anwendung finden, wurde wiederholt der Wunsch geäußert, nationale Systeme einzusetzen. (20) Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Marktes für metallische Werkstoffe ist es ratsam, die nationale Initiativen in einem globaleren Kontext zu erarbeiten, damit die von den verschiedenen Ländern getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen kohärent gestaltet werden; dies ist im Fall der Europäischen Gemeinschaft von besonderer Relevanz, da es keine Binnengrenzen gibt und der Warenverkehr ohne Grenzkontrollen erfolgt - 1.
ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung von Strahlenrisiken, die von radioaktiven Materialien in für die Wiederverwertung betimmten metallischen Werkstoffen ausgehen, im Hinblick auf eine etwaige Ergänzung ihrer Vorschriften zur Umsetzung der Euratom-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen(1), zu prüfen; 2. FORDERT DIE KOMMISSION AUF, zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Aufstellung der in diesem Bereich bestehenden Maßnahmen vorzunehmen; 3. ERKENNT AN, dass die Durchführbarkeit und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zur Prävention von Strahlenrisiken von einer Reihe von Faktoren abhängen, unter anderem der Festlegung freiwilliger Maßnahmen, wie z.
B. freiwilliger Vereinbarungen, der Umsetzung technischer oder rechtlicher Maßnahmen oder einer Kombination aus beiden, der Zuweisung von Ressourcen, der Ausbildung der beteiligten Akteure, der Entwicklung geeigneter Verfahren und Informationswege, einschließlich öffentlicher Informationen, der Handlungsbereitschaft in Situationen eines unmittelbaren Risikos sowie der Analyse der gewonnenen Erfahrungen zur Verbesserung der ergriffenen Maßnahmen; 4. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen zu ergreifen, die Strahlenrisiken bei der Wiederverwertung von Metall auf nationaler Ebene minimieren und somit möglichst das Vorhandensein von radioaktiven Materialien verhindern;
5. ERSUCHT DIE KOMMISSION, die Homogenität der verschiedenen nationalen Systeme zu fördern und zu erleichtern, den Informationsaustausch zwischen den Akteuren der nationalen Systeme zu unterstützen und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten systematisch die aus den verschiedenen nationalen Plänen gewonnenen Informationen zu sammeln, so dass sie als Bezugsrahmen für die Aktualisierung und die Verbesserung dienen können, sowie Verbesserungsmöglichkeiten bei der Harmonisierung der grenzüberschreitenden Kontrolle aufzuzeigen; 6. ERSUCHT JEDEN MITGLIEDSTAAT, Maßnahmen zu ergreifen, um so weit wie möglich dafür zu sorgen, dass in eingeführten metallischen Werkstoffen möglichst wenig radioaktives Material enthalten ist, das aus Sicht des Strahlenschutzes signifikant ist, um jegliche in Importlieferungen entdeckten radioaktiven Materialien unter effektive Kontrolle zu stellen und um die sichere Rückführung von radioaktiven Materialien, die eventuell in einem anderen Land in aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stammenden Lieferungen entdeckt werden, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr, zu erleichtern;
7. ERSUCHT DIE KOMMISSION, ihre Untersuchungen zu der Frage fortzuführen, wie sich radioaktive Materialien in Einfuhren von metallischen Werkstoffen verringern lassen und wie deren sichere Rückführung nach einer entsprechenden Entdeckung erleichtert werden kann; 8. STELLT FEST, dass vor einer Rückführung von radioaktiven Materialien in das Herkunftsland die technischen, rechtlichen und administrativen Mittel des Herkunftslandes für eine sichere Entsorgung radioaktiver Materialien untersucht werden sollten; 9. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, für die Einführung und Anwendung von Regelungen zu sorgen, die den Umgang mit kontaminierten Materialien, die radioaktive Strahlungsquellen darstellen und bei der Wiederverwertung entdeckt werden, erleichtern, eine klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten erlauben und auf diese Weise dazu beitragen, dass radioaktive Materialien entdeckt und ordnungsgemäß behandelt werden;
10. BETONT, wie wichtig es ist, angemessene Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass unkontrollierte Strahlenquellen unter geeignete Aufsicht gestellt werden; 11. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, mit Unterstützung der Kommission beim Austausch von Erfahrungen, Informationen und Technologie für die Entwicklung nationaler Systeme zur Prävention von Strahlenrisiken bei der Wiederverwertung von Metallerzeugnissen, insbesondere zur Prävention des Risikos einer Vermischung von radioaktiven Materialien mit für die Wiederverwertung bestimmten Metallabfällen, zusammenzuarbeiten, und SCHLAEGT in diesem Zusammenhang VOR, dass jeder Mitgliedstaat und die Kommission eine für die Koordinierung des Präventionssystems zuständige Organisation benennen;
12. RÄT DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION, die aus der Anwendung dieser Präventionssysteme gewonnenen Informationen für die Zusammenarbeit mit internationalen Systemen bei der Verhütung des illegalen Handels mit radioaktiven Materialien zu nutzen. (1) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).