Geschäftsordnung von Eurojust Amtsblatt Nr. C 286 vom 22/11/2002 S. 0001 - 0007 Geschäftsordnung von Eurojust(1) (2002/C 286/01) PRÄAMBEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DAS KOLLEGIUM VON EUROJUST - gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002(2), im Folgenden "Beschluss 2002/187" genannt, mit dem Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität geschaffen wurde, insbesondere auf Artikel 10, in dem Bewusstsein, dass diese Geschäftsordnung nach Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz um die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ergänzt wird - GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:
TITEL I ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE KAPITEL I Das Kollegium Artikel 1 Zusammensetzung und Funktionsweise des Kollegiums Gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 des Beschlusses 2002/187 gilt Folgendes: 1. Das Kollegium besteht aus der Gesamtheit der nationalen Mitglieder. Jedes nationale Mitglied hat eine Stimme. 2. Das Kollegium ist für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust verantwortlich. Artikel 2 Aufgaben des Kollegiums Bei der Wahrnehmung seiner in dem Beschluss 2002/187 festgelegten Aufgaben hat das Kollegium als das für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust zuständige Gremium folgende Aufgabenstellungen wahrzunehmen:
1. Es genehmigt die Einsetzung von Ad-hoc-Ausschüssen gemäß Artikel 6 und benennt die Ausschussmitglieder aus seiner Mitte. 2. Es genehmigt den Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen für den Posten des Verwaltungsdirektors und benennt aus seiner Mitte die Mitglieder des Auswahlausschusses. 3. Es ernennt mit Zweidrittel-Mehrheit den Finanzkontrolleur von Eurojust. 4. Es ernennt mit Zweidrittel-Mehrheit den Innenrevisor von Eurojust. 5. Darüber hinaus handelt es gemäß dieser Geschäftsordnung. Artikel 3 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten (1) Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Das Ergebnis der Wahl wird dem Rat zur Billigung vorgelegt. (2) Das Kollegium wählt den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen, die in geheimer Abstimmung von den nationalen Mitgliedern abgegeben werden. Nationale Mitglieder, die sich zur Wahl stellen wollen, legen dem Kollegium vor der Sitzung, in der die Wahl stattfindet, ihre schriftliche Bewerbung vor. (3) Erreicht keines der Mitglieder im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so findet sofort ein zweiter Wahlgang statt, bei dem eines der zwei Mitglieder oder, bei Stimmengleichheit, von mehreren Mitgliedern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, mit Zweidrittel-Mehrheit des Kollegiums zu wählen ist.
Wird keine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Kollegiums erreicht, findet sofort ein dritter Wahlgang statt, bei dem eines von den Mitgliedern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt wird. Erhält beim dritten Wahlgang keines der Mitglieder eine Mehrheit der Stimmen, gilt von den Mitgliedern, bei denen Stimmengleichheit vorliegt, das dienstälteste als gewählt. (4) Das Kollegium kann einen Vertreter der Organe der Europäischen Union einladen, als Beobachter an der Wahl teilzunehmen. (5) Nach der Wahl des Präsidenten wählt das Kollegium ebenfalls in geheimer Abstimmung die Vizepräsidenten.
Gewählt sind die beiden Mitglieder, die die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben. Die Wahl des Vizepräsidenten erfolgt ansonsten nach denselben Vorschriften wie die Wahl des Präsidenten. (6) Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt drei Jahre, die Wiederwahl eines Mitglieds für eine zweite Amtszeit ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führt das Kollegium Neuwahlen nach dem Verfahren gemäß den vorstehenden Absätzen durch. In der Zwischenzeit üben der Präsident und die Vizepräsidenten ihr jeweiliges Amt so lange weiter aus, bis ihre Nachfolger ernannt sind und vom Rat gebilligt wurden.
(7) Wird ein nationales Mitglied, welches das Amt des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten innehat, während seiner Amtszeit von einem Mitgliedstaat ersetzt, oder im Fall des Rücktritts oder des Todes des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, finden Wahlen nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 statt. Artikel 4 Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident nimmt die Aufgaben wahr, die ihm ausdrücklich kraft des Beschlusses 2002/187 und dieser Geschäftsordnung übertragen worden sind; er handelt im Namen des Kollegiums und unter dessen Aufsicht. (2) Der Präsident vertritt Eurojust.
Handelt Eurojust als Kollegium, unterzeichnet er im Namen des Kollegiums alle offiziellen Mitteilungen von Eurojust. Die Befugnisse des Präsidenten, im Namen des Kollegiums in Finanzangelegenheiten zu unterzeichnen, sind durch die Finanzordnung geregelt. (3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Kollegiums ein und führt in ihnen den Vorsitz, er legt Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzungen fest, stellt die vorläufige Tagesordnung auf, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Aussprachen und überwacht die Durchführung der angenommenen Beschlüsse. Alle für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust wichtigen Themen werden auf die Tagesordnung des Kollegiums gesetzt.
Der Präsident und der Verwaltungsdirektor sorgen dafür, dass das Kollegium über alle Angelegenheiten, die für es von Interesse sein könnten, unterrichtet wird. (4) Der Präsident führt die Geschäfte des Kollegiums und überwacht die laufende Tätigkeit des Verwaltungsdirektors. (5) Bei Abwesenheit des Präsidenten und der Vizepräsidenten nimmt das dienstälteste Mitglied von Eurojust die Aufgaben des Präsidenten wahr. Artikel 5 Aufgaben der Vizepräsidenten (1) Sollte das Amt des Präsidenten unbesetzt sein, oder bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten, nehmen die Vizepräsidenten die Aufgaben des Präsidenten wahr, und zwar in der durch das jeweils höchste Dienstalter der Eurojust-Mitglieder vorgegebenen Reihenfolge.
Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2) Die Vizepräsidenten erfuellen die Aufgaben, die ihnen vom Präsidenten übertragen werden. Der Präsident unterrichtet das Kollegium und konsultiert es in wichtigen Angelegenheiten hinsichtlich der Verteilung der Aufgaben zwischen den Vizepräsidenten. (3) Sollte das Amt eines Vizepräsidenten unbesetzt sein, oder bei Abwesenheit oder Krankheit, fungieren die Vizepräsidenten gegenseitig als Stellvertreter. Artikel 6 Ausschüsse (1) Das Kollegium kann Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen und den Vorsitzenden und die Mitglieder dieser Ausschüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Kollegiums bestellen; es kann deren Mitglieder für alle Fragen benennen, die mit der Vorbereitung von Beschlüssen bezüglich der Organisation und Funktionsweise von Eurojust im Zusammenhang stehen.
(2) Die auf diese Weise gebildeten Ausschüsse unterrichten das Kollegium über ihre Arbeit. (3) Das Kollegium kann beschließen, seine Kompetenzen einem solchen Ausschuss zu übertragen, es sei denn, der Beschluss 2002/187 sieht ausdrücklich vor, dass eine Aufgabe vom Kollegium wahrgenommen werden muss. In diesem Fall muss in dem Übertragungsbeschluss genau aufgeführt werden, welche Aufgaben übertragen werden und welche Berichtspflicht gegenüber dem Kollegium besteht. (4) Der Sekretär des Kollegiums oder der Verwaltungsdirektor oder eine andere Person, die von diesen in Benehmen mit dem Präsidenten benannt wurde, nimmt auch die Sekretariatsaufgaben für einen solchen Ausschuss wahr; die Sitzungen des Ausschusses werden vom Ausschussvorsitzenden mindestens zwei Tage, bevor die Sitzung stattfinden soll, einberufen.
Artikel 7 Amt des Sekretärs des Kollegiums (1) Das Kollegium kann beschließen, dass es einen Sekretär benötigt, der speziell zu diesem Zweck unter den Mitgliedern des Personals von Eurojust ausgewählt wird. Die Auswahl des Sekretärs des Kollegiums erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Präsidenten. Der Sekretär nimmt an den Sitzungen des Kollegiums teil. Er nimmt das Sitzungsprotokoll auf. (2) Der Sekretär arbeitet in enger Abstimmung mit dem Präsidenten des Kollegiums und untersteht dem Verwaltungsdirektor. (3) Der Sekretär muss die vom Kollegium festgelegten Voraussetzungen erfuellen; dabei werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) Eignung für das Amt, b) administrative Einstufung, die vom Kollegium festgelegt wird, c) Verfügbarkeit für das Amt.
(4) Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei seinen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Kollegium, er verwahrt die Protokolle über die Sitzungen des Kollegiums und der Ad-hoc-Ausschüsse. Artikel 8 Sitzungen des Kollegiums (1) Sofern nichts anderes beschlossen wird, hält das Kollegium mindestens einmal pro Woche eine ordentliche Sitzung ab. (2) Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich, die Aussprachen sind vertraulich. (3) Wenn es erforderlich ist, kann der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines nationalen Mitglieds eine außerordentliche Sitzung einberufen. (4) Der Präsident des Kollegiums stellt die vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung auf, diese wird den anderen Mitgliedern des Kollegiums vom Sekretär mindestens drei Tage vor Beginn der Sitzung übersandt.
Wird eine außerordentliche Sitzung einberufen, so wird die Tagesordnung 24 Stunden vor der Sitzung übersandt. (5) Die vorläufige Tagesordnung beinhaltet alle Punkte, deren Aufnahme von den nationalen Mitgliedern vor der Einberufung der Sitzung beantragt wurde, sowie alle Punkte, die dem Präsidenten oder dem Verwaltungsdirektor zweckdienlich erscheinen. (6) Zu Beginn jeder Sitzung nimmt das Kollegium die Tagesordnung an. Dringende Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können in die Tagesordnung aufgenommen und zur Aussprache und Abstimmung vorgelegt werden, wenn das Kollegium zustimmt; sollte hierbei jedoch ein Punkt behandelt werden, bei dem eine Beschlussfassung durch Abstimmung erforderlich ist, so muss der Präsident so weit möglich die Meinung von abwesenden Kollegiumsmitgliedern auf jede Weise einholen.
Ist dies geschehen, so findet die Meinung der abwesenden Mitglieder Berücksichtigung. (7) Es wird durch Handzeichen abgestimmt; wird das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen angefochten, wird namentlich abgestimmt. In den vom Kollegium angenommenen Beschlüssen oder Vereinbarungen wird die Stimmverteilung nicht angegeben. Auf Antrag eines nationalen Mitglieds können die von der Minderheit vertretenen Ansichten in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden, sie bleiben jedoch vertraulich. (8) Wird eine Angelegenheit vor das Kollegium gebracht, so entscheidet das Kollegium unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände darüber, ob es sich mit dieser Angelegenheit befasst oder nicht.
Beschließt das Kollegium mit Zweidrittel-Mehrheit, sich nicht mit der Angelegenheit zu befassen, so geschieht dies unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang festgelegten Prioritäten; im Fall von praktischen Schwierigkeiten kann Eurojust mit den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats erörtern, wie bei diesen Fragen am besten Fortschritte zu erzielen sind. Artikel 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Der Präsident organisiert die Arbeit des Kollegiums in einer Art und Weise, dass alle Mitglieder des Kollegiums anwesend sein können, insbesondere wenn wichtige Beschlüsse zu fassen sind.
Können jedoch nicht alle Mitglieder anwesend sein, so ist das Kollegium bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, setzt der Präsident die Sitzung fort, ohne dass ein förmlicher Beschluss in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Vorläufige Beschlüsse müssen bei der nächsten Sitzung, bei der Beschlussfähigkeit gegeben ist, bestätigt werden. (2) Das Kollegium stimmt erst dann über eine Angelegenheit ab, wenn der Präsident der Auffassung ist, dass diese Angelegenheit hinlänglich geprüft wurde. (3) Beschlüsse, für die laut Beschluss des Rates und laut dieser Geschäftsordnung weder Einstimmigkeit noch eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 müssen Vereinbarungen, die gemäß dem Beschluss 2002/187 der Billigung durch den Rat bedürfen, mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Kollegiums angenommen werden. Artikel 10 Teilnahme an den Sitzungen (1) Assistenten der nationalen Mitglieder können an den Sitzungen des Kollegiums teilnehmen. Wohnen sie einer Sitzung in Vertretung eines nationalen Mitglieds bei, so nehmen sie als voll stimmberechtigte Mitglieder teil. Der Präsident oder das Kollegium können beschließen, die Teilnahme an einer Sitzung auf die stimmberechtigten Mitglieder zu beschränken.
(2) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Kollegium zwecks Anhörung zu einem speziellen Punkt der Tagesordnung Personen laden, die in dem zu erörternden Bereich über besondere Sachkenntnis verfügen. (3) Im Einklang mit den Bedingungen, die im Beschluss 2002/187 und in dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, können Vertreter der Kommission, einschließlich vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), von Europol oder von anderen Organen und Einrichtungen und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einladung des Präsidenten an den Sitzungen des Kollegiums teilnehmen.
Die Teilnahme dieser Vertreter an operativen Sitzungen ist nach den Artikeln 15 bis 19 geregelt. Bei Sitzungen, die nicht operative Fragen betreffen und an denen die oben genannten Vertreter teilnehmen, werden keine operativen Informationen ausgetauscht. Unbeschadet des Artikels 19 können auf solchen Sitzungen keine operativen Bereiche behandelt werden. Artikel 11 Sitzungsprotokolle (1) Der Sekretär des Kollegiums fertigt über jede Sitzung ein Protokoll an. In das Protokoll, das im Prinzip innerhalb von zwei Tagen nach der Sitzung fertig zu stellen ist, sind mindestens Folgendes aufzunehmen: - die Namen der Sitzungsteilnehmer, - der Sitzungsbericht, - die Beschlüsse des Kollegiums.
(2) Der Protokollentwurf wird den nationalen Mitgliedern vom Präsidenten zur Genehmigung durch das Kollegium übermittelt. (3) Das vom Kollegium genehmigte Protokoll wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet und in das vom Sekretär geführte Register aufgenommen. KAPITEL II Nationale Mitglieder Artikel 12 Status der nationalen Mitglieder (1) Jedes nationale Mitglied unterrichtet den Präsidenten und die anderen nationalen Mitglieder über sein Mandat und die justiziellen Befugnisse, die ihm gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2002/187 innerhalb des Hoheitsgebiets seines eigenen Mitgliedstaates übertragen wurden, sowie über alle Änderungen.
Hierzu erstellt der Präsident eine Unterlage, in der die Mandate sowie die justiziellen Befugnisse und Vorrechte, die ein Mitgliedstaat seinem nationalen Mitglied übertragen hat, damit dieses in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig werden kann, im Einzelnen aufgeführt werden; diese Unterlage wird in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebracht. Der Präsident stellt diese Unterlage den nationalen Mitgliedern zur Verfügung. (2) Hatte ein nationales Mitglied Kontakt zu anderen Behörden als denen seines eigenen Mitgliedstaats, so setzt er das nationale Mitglied aus dem entsprechenden Staat unverzüglich davon und von der Art seiner Kontakte in Kenntnis.
Artikel 13 Unterrichtung durch die nationalen Mitglieder (1) Die nationalen Mitglieder unterrichten das Kollegium ganz allgemein über alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen könnten, insbesondere, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Auswirkungen auf der Ebene der Europäischen Union haben oder andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten betreffen könnten. (2) Sollten Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren nationalen Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, so können die betroffenen nationalen Mitglieder den Präsidenten darüber unterrichten, der zur Prüfung dieser Angelegenheit eine Dringlichkeitssitzung des Kollegiums einberufen kann.
TITEL II OPERATIVE VORSCHRIFTEN Artikel 14 Operative Arbeit Eurojust erledigt seine operativen Aufgaben im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen: Artikel 15 Operative Arbeit des Kollegiums [Ebene I] (1) Zu Beginn der Sitzungen des Kollegiums können der Präsident oder ein betroffenes nationales Mitglied vorschlagen, dass sich das Kollegium auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 des Beschlusses 2002/187 mit einer bestimmten Sache befasst. In diesem Zusammenhang unterrichten der Präsident oder das betreffende nationale Mitglied das Kollegium über die betroffenen Staaten und weisen nach, dass diese Sache unter die in Artikel 4 des Beschlusses 2002/187 genannten Zuständigkeiten fällt.
(2) Eurojust führt Aufzeichnungen über alle Sachen, mit denen es befasst wurde. (3) Das Kollegium entscheidet darüber, ob es in einer Sache tätig wird oder nicht. (4) Das Kollegium prüft mindestens einmal im Monat den Sachstand seiner operativen Angelegenheiten. Die nationalen Mitglieder, die diese Angelegenheiten bearbeiten, berichten dem Kollegium über den Sachstand und ersuchen um Abschluss einer Sache, wenn dies angemessen ist. (5) Sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeit in einer bestimmten Angelegenheit aufgenommen wird, als auch zu jedem späteren Zeitpunkt kann das Kollegium auf Vorschlag eines betroffenen nationalen Mitglieds beschließen, eine Koordinierungssitzung auf der zweiten operativen Ebene gemäß Artikel 16 einzuberufen.
Das Kollegium wird ganz allgemein über die Ergebnisse dieser Sitzung unterrichtet. Artikel 16 Operative Arbeit der Mitglieder [Ebene II] (1) Operative Sitzungen der nationalen Mitglieder werden, falls erforderlich, einberufen, wenn zwei oder mehr nationale Mitglieder gemäß Artikel 5 Absatz 1 Abschnitt a) des Beschlusses 2002/187 tätig werden oder wenn das Kollegium beschließt, gemäß Artikel 15 Absatz 5 eine Koordinierungssitzung auf der zweiten Ebene einzuberufen. (2) An diesen Sitzungen können die von dieser Angelegenheit betroffenen nationalen Mitglieder und gegebenenfalls ihre Assistenten teilnehmen sowie der Sekretär des Kollegiums oder eine andere vom Präsidenten benannte und von den betroffenen Mitgliedern zugelassene Person, die über die erforderliche Ermächtigung verfügt und die bei der Sitzung Protokoll führt.
An einer Angelegenheit interessierte nationale Mitglieder können an der Sitzung teilnehmen, sofern die betroffenen nationalen Mitglieder damit einverstanden sind. (3) Angelegenheiten, die einer Entscheidung durch das Kollegium bedürfen, werden an dieses gemäß dem Beschluss 2002/187 weiterverwiesen. Artikel 17 Spezielle Koordinierungssitzungen [Ebene III] (1) Auf Vorschlag eines oder mehrerer betroffener nationaler Mitglieder kann das Kollegium beschließen, eine spezielle Koordinierungssitzung einzuberufen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wird. (2) An den Sitzungen auf dieser Ebene können die betroffenen nationalen Mitglieder, gegebenenfalls ihre Assistenten und die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Mitgliederstaaten teilnehmen, wie der Sekretär des Kollegiums oder eine andere vom Präsidenten mit der Zustimmung der betroffenen nationalen Mitglieder benannte Person, die das Protokoll führt.
Artikel 18 Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 6 und Artikel 7 des Beschlusses 2002/187 (1) Der Präsident stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, nach denen ein Register eingerichtet und geführt wird, in dem Aufzeichnungen über die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 6 und Artikel 7 des Beschlusses 2002/187 aufbewahrt werden. (2) Ein von einem nationalen Mitglied in Ausübung seiner Befugnisse gestelltes Ersuchen nach Artikel 6 Buchstabe a) des Beschlusses 2002/187 muss in schriftlicher Form gestellt werden. Eine schriftliche Kopie des Ersuchens ist dem Präsidenten und den nationalen Mitgliedern jedes betroffenen Mitgliedstaats zu übermitteln.
(3) Wenn das Kollegium gemäß Artikel 7 Buchstabe a) des Beschlusses 2002/187 handelt, muss dies in schriftlicher Form geschehen. Der Präsident übermittelt den nationalen Mitgliedern jedes betroffenen Mitgliedstaats eine schriftliche Kopie des Ersuchens. (4) Der Präsident stellt sicher, dass alle Antworten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Eurojust nach Artikel 8 des Beschlusses 2002/187 auf ein vom Kollegium gemäß Artikel 7 Buchstabe a) gestelltes Ersuchen zugehen, in das Register aufgenommen werden. (5) Der gesamte Schriftverkehr sowie alle übermittelten Informationen zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über die nationalen Mitglieder geleitet.
Artikel 19 Teilnahme anderer Gremien (1) Die Teilnahme von Europol an operativen Sitzungen erfolgt gemäß den Bestimmungen einer nach Artikel 26 des Beschlusses 2002/187 zu treffenden Vereinbarung. (2) Die Teilnahme von Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten an operativen Sitzungen auf allen Ebenen erfolgt auf Veranlassung der betroffenen Mitglieder auf Einladung des Präsidenten im Benehmen mit dem Kollegium. Vom Europäischen Justiziellen Netz benannte Kontaktstellen werden in regelmäßigen Abständen zum Kollegium eingeladen, um ihre Ansichten darzulegen, Erfahrungen auszutauschen und Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern.
Das Europäische Justizielle Netz teilt dem Kollegium seine Einschätzung seines Verwaltungs- und Haushaltsbedarfs mit. (3) In den Fällen des Artikels 3 Absatz 3 des Beschlusses 2002/187 kann die Kommission auf Einladung des Präsidenten und mit Zustimmung der betroffenen nationalen Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen. (4) In den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses 2002/187 können Vertreter von Drittstaaten auf Einladung des Präsidenten und mit Zustimmung der betroffenen nationalen Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen. (5) Werden bei operativen Sitzungen Fälle besprochen, deren Zweck eine Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft ist, so kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf Veranlassung der betroffenen nationalen Mitglieder auf Einladung des Präsidenten an diesen Sitzungen teilnehmen.
Die Teilnahme von OLAF auf dessen eigenen Wunsch ist in Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2002/187 geregelt. TITEL III BEZIEHUNGEN ZU DEN ORGANEN UND EINRICHTUNGEN, DIE DURCH DIE VERTRAEGE GESCHAFFEN WURDEN ODER AUF IHNEN BASIEREN Artikel 20 Das Europäische Parlament Eurojust hält im Einklang mit dem Beschluss 2002/187 die erforderlichen Kommunikationskanäle mit dem Europäischen Parlament aufrecht. Artikel 21 Die Europäische Kommission (1) Im Einklang mit Artikel 11 des Beschlusses 2002/187 unterhält Eurojust regelmäßige Beziehungen zur Kommission, damit diese an der Arbeit von Eurojust bei Aspekten von allgemeinen Fragen, und insbesondere Haushaltsfragen, sowie auch von Fragen, die nach Artikel 36 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in ihre Zuständigkeit fallen, teilnehmen kann.
Auf Einladung von Eurojust kann die Kommission dem Kollegium ihre Ansichten in Angelegenheiten erläutern, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in ihre Zuständigkeit fallen. (2) Unbeschadet anderer praktischer Vereinbarungen mit der Kommission informiert das Kollegium die Kommission in regelmäßigen Abständen über die Hauptprobleme im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben festgestellt hat, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, dem Rat gegenüber Empfehlungen auszusprechen, Stellungnahmen abzugeben oder Initiativen vorzuschlagen, die ihr zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten angebracht erscheinen.
(3) Im Prinzip lädt das Kollegium die Kommission einmal im Monat zu einer Sitzung zum Zweck des Austauschs von Erfahrungen, Ratschlägen und Informationen, sofern es sich nicht um operative Informationen handelt, ein. Bei diesen Sitzungen erfolgt ein Informationsaustausch über allgemeine Fragen sowie über die Tätigkeit und die Vorhaben von Eurojust und der Kommission. Vor jeder Sitzung, vorzugsweise eine Woche vorher, schlägt Eurojust der Kommission eine Tagesordnung vor. Die Kommission wird aufgefordert, weitere Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Tagesordnung wird mit den gebilligten zusätzlichen Punkten zu Beginn der Sitzung angenommen.
Falls erforderlich, lädt das Kollegium die Kommission zu außerordentlichen Sitzungen ein. (4) Bei der Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen prüft Eurojust insbesondere, ob Fragen auftreten, welche in die Zuständigkeit der Kommission fallen und bei denen das Kollegium die Kommission um ihr Fachwissen oder um einen Informationsaustausch ersuchen kann. (5) Die Kommission hat keinen Zugang zu operativen Daten. Artikel 22 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Nach Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2002/187 begründet und pflegt Eurojust eine enge Zusammenarbeit mit OLAF:
1. In allen nicht in Artikel 19 Absatz 5 aufgeführten Fällen, in denen Eurojust die Initiative ergreift, um auf Einzelfallbasis zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit OLAF zusammenzuarbeiten, muss es durch die entsprechenden nationalen Mitglieder prüfen lassen, ob die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit einer solchen Zusammenarbeit einverstanden sind. 2. In Fällen, in denen OLAF Eurojust um Zusammenarbeit auf Einzelfallbasis zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ersucht, lässt das Kollegium durch die entsprechenden nationalen Mitglieder prüfen, ob die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit einer solchen Zusammenarbeit einverstanden sind.
3. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses 2002/187 können Eurojust und die Kommission (OLAF) für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Kommission (OLAF) eine Vereinbarung über die erforderlichen weiteren praktischen Vorkehrungen treffen. Diese Vereinbarung enthält Vorkehrungen für den Informationsaustausch mit OLAF in entsprechenden Fällen gemäß dem Beschluss 2002/187. Artikel 23 Europol Die Beziehungen zwischen Eurojust und Europol sind nach Artikel 26 des Beschlusses 2002/187 durch die Bestimmungen einer Vereinbarung geregelt, die der Billigung durch den Rat bedarf. TITEL IV PERSONALVORSCHRIFTEN Artikel 24 Verwaltungsdirektor (1) Der Verwaltungsdirektor schlägt dem Kollegium alle für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Maßnahmen vor.
(2) Ein Auswahlausschuss, der aus drei nationalen Mitgliedern besteht und dem gegebenenfalls, nach einem entsprechenden Beschluss des Kollegiums, der ehemalige Verwaltungsdirektor, sofern er nicht für eine Wiederwahl kandidiert, oder eine andere Person, die ein Unternehmensberater oder jemand sein kann, der besondere Erfahrung in der Besetzung von Führungspositionen hat, angehören kann, wählt die Bewerber aus, führt Gespräche mit ihnen und legt dem Kollegium eine Bewerberliste zusammen mit einer Empfehlung bezüglich des auszuwählenden Bewerbers vor. Der Auswahlausschuss kann dem Kollegium vorschlagen, auf welche Weise der Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen durchzuführen ist, und kann über die Anzahl von Bewerbern entscheiden, die im Anschluss an den Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen zu einem Gespräch eingeladen werden.
(3) Die Bewerber müssen einen akademischen Grad besitzen, über Sprachkenntnisse sowie über Erfahrungen im juristischen und finanziellen Bereich und im Management verfügen, die sie befähigen, den Posten eines Verwaltungsdirektors auszufuellen. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. (4) Das Kollegium kann den Verwaltungsdirektor seines Amtes entheben. Jedes Mitglied von Eurojust kann unter Angabe der Gründe ein Amtsenthebungsverfahren anstrengen. Der Präsident übergibt dem Verwaltungsdirektor den Vorschlag zur Amtsenthebung, so dass Letzterer dem Präsidenten innerhalb einer Frist von acht Tagen seine Stellungnahme vorlegen kann.
Der Präsident berichtet dem Kollegium. Die Entscheidung über die Amtsenthebung des Verwaltungsdirektors muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Kollegiums getroffen werden. Artikel 25 Personal von Eurojust (1) Das Kollegium genehmigt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors einen Stellenplan für das betreffende Haushaltsjahr. (2) Das Personal von Eurojust wird vom Verwaltungsdirektor entsprechend dem Stellenplan oder auf der Grundlage eines speziellen Beschlusses des Kollegiums nach Artikel 28 des Beschlusses 2002/187 eingestellt. (3) Die Posten für das Personal von Eurojust werden bewertet und im Stellenplan durch das Kollegium genehmigt, in Abhängigkeit von der Art und der Bedeutung der Aufgabenstellung und unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung.
(4) Der Verwaltungsdirektor übt die der Anstellungsbehörde (AIPN) übertragenen Befugnisse gegenüber dem Personal aus. Das Kollegium erlässt die für die Anwendung dieses Absatzes geeigneten Vorschriften. TITEL V VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Artikel 26 Personenbezogene Daten Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2002/187 wird diese Geschäftsordnung um einen gesonderten Beschluss über die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten ergänzt. TITEL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 27 Überprüfung der Geschäftsordnung Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen nach demselben Verfahren, das im Beschluss 2002/187 für die Genehmigung der Geschäftsordnung festgelegt wurde.
Artikel 28 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer endgültigen Verabschiedung durch den Rat in Kraft. (1) Vom Eurojust-Kollegium in seiner Sitzung vom 30. Mai 2002 einstimmig angenommen und vom Rat am 13. Juni 2002 genehmigt. (2) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.