Verordnung (EG) Nr. 1062/2002 der Kommission vom 19. Juni 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren Amtsblatt Nr. L 162 vom 20/06/2002 S. 0010 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 1062/2002 der Kommission vom 19. Juni 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Auflistung der Erstattungssätze im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 999/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren(3) bedarf einer Berichtigung, um einen Fehler in der Nennung der Bestimmungsländer zu beheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 wird wie folgt geändert: In Fußnote 1, Bestimmung 03, muss es statt "die Türkei" richtig "Ägypten" heißen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Auf Antrag eines betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sind die Bestimmungen dieser Verordnung jedoch ab 12. Juni 2002 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juni 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 282 vom 1.11.1975, S. 49. (2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7. (3) ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 19.