Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
Text
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Article 1
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
Article 2
Weitere technische Spezifikationen, die das Visum fälschungssicher machen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 eingeführt.
Article 3
1 Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
2 Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Article 4
1 Unbeschadet weiter gehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
2 Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.
Article 5
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten; die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens.
Article 6
1 Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
2 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
3 a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf von zwei Monaten keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
Article 7
Wenn die MitgIiedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlass der Maßnahmen nach Artikel 2.
Article 2
1 Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren werden weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festgelegt in Bezug auf: a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich fortgeschrittener Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen der einheitlichen Visummarke.
2 Die Farben des Aufklebers können nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.“
Article 6
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG “. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 2
Anlage 8 Satz 1 der endgültigen Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlage 6 der endgültigen Fassung des Gemeinsamen Handbuchs, so wie diese mit Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 festgelegt wurden, erhalten folgende Fassung: „Die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale für die Aufkleber der Visummarken finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visumgestaltung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 334/2002 “ oder werden auf der Grundlage jener Verordnung erlassen.
Article 3
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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