Stellungnahme der Kommission vom 29. Juli 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Konditionierungs- und Lagerungseinrichtung für radioaktive Abfälle CEDRA am Standort Cadarache in Frankreich nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 182 vom 01/08/2003 S. 0024 - 0024 Stellungnahme der Kommission vom 29. Juli 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Konditionierungs- und Lagerungseinrichtung für radioaktive Abfälle CEDRA am Standort Cadarache in Frankreich nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2003/C 182/07) (Nur der französische Text ist verbindlich) Am 23.
Januar 2003 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Konditionierungs- und Lagerungseinrichtung für radioaktive Abfälle CEDRA mitgeteilt. Anhand dieser Angaben und der am 28. Mai 2003 von der französischen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Grenze eines anderen Mitgliedstaats (Italien) beträgt ca.
110 km; Spanien ist rund 230 km entfernt. b) Im Normalbetrieb werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste radioaktive Abfälle aus der Abfallaufbereitung werden in der Anlage gelagert oder auf zugelassenen Standorten in Frankreich entsorgt. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, mit denen die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise belastet würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe in jeder Form aus dem Betrieb der Konditionierungs- und Lagereinrichtung für radioaktive Abfälle CEDRA am Standort Cadarache in Frankreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.