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Entschließung des Rates vom 24. November 2003 über die Zusammenarbeit der kulturellen Einrichtungen im Bereich der Museen

CELEX
32003G1205(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2003-11-24
In force since
2003-11-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 24. November 2003 über die Zusammenarbeit der kulturellen Einrichtungen im Bereich der Museen Amtsblatt Nr. C 295 vom 05/12/2003 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 24. November 2003 über die Zusammenarbeit der kulturellen Einrichtungen im Bereich der Museen (2003/C 295/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; 2. EINGEDENK der Entschließung des Rates vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich(1), die neben weiteren Prioritäten folgende Punkte umfasst: a) Umlauf von Werken und Mobilität von Personen im Kulturbereich; b) Eingliederung und Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten im Kulturbereich; c) Stärkung der Synergien mit anderen Handlungsfeldern und Maßnahmen der Gemeinschaft, zum Beispiel in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Jugend, Forschung sowie Informations- und Kommunikationstechnologie; d) Verbesserung der Informationsarbeit mit dem Ziel, den Zugang der Bürger zu Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich zu erleichtern; e) Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen des Kulturwesens, einschließlich der Betreuung und Verwaltung von Kulturgütern;

3. UNTER HINWEIS AUF die Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern und auf die Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern sowie auf die Entschließung des Rates zum Bericht der Kommission über die Durchführung dieser Rechtsakte(2); 4. FERNER UNTER HINWEIS AUF die Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 zum Thema "Kultur und Wissensgesellschaft", die unter anderem einen Aufruf zur Digitalisierung kultureller Inhalte enthält; 5. IN DEM BESTREBEN, die kulturellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen, um die Kenntnis des gemeinsamen Kulturerbes und der kulturellen Vielfalt in Europa zu verbessern, und darüber nachzudenken, wie diesen Querschnittsaspekten - gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Nachfolgeprogramm zu "Kultur 2000" - Rechnung getragen werden kann;

6. IN DER ERWAEGUNG, dass im Rahmen dieser Entschließung unter "kulturellen Einrichtungen" eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen zu verstehen ist, zu denen unter anderem Museen, Galerien, zuständige Behörden, Forschungs-, Ausbildungs- und Restaurierungseinrichtungen sowie Hochschulfakultäten gehören können; 7. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Polizei- und Zollbehörden wichtige Akteure bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sind - UNTERSTREICHT DIE NOTWENDIGKEIT EINER VERSTÄRKTEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN DEN FOLGENDEN BEREICHEN, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN:

A. Zusammenarbeit bei Forschung und Fortbildung im Bereich des kulturellen Erbes 1. Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Ausbildung mit dem Ziel, Forschung und Zusammenarbeit des Personals kultureller Einrichtungen zu intensivieren; geprüft werden soll die Möglichkeit eines mehrwöchigen Aufenthalts des in solchen kulturellen Einrichtungen tätigen Personals in den Mitgliedstaaten sowie die Veranstaltung von Seminaren zur Schulung in wissenschaftlichen und verwaltungsrelevanten Fragen bezüglich der Vorbereitung von Ausstellungen und der Museumsverwaltung; 2. Standards und bewährte Praktiken, die in den verschiedenen Ländern in folgenden Bereichen angewandt werden: - Schutz des Kulturerbes, - Konservierung und Restaurierung von Sammlungen und Stätten des Kulturerbes, - Dokumentierung, Inventarisierung und Digitalisierung von Sammlungen und Stätten des Kulturerbes, - Präsentationstechniken und -methoden, Übersetzung, - Bildungsvermittlung in Museen, - Wichtige Aspekte von Ausstellungen (z.

B. Leihpraktiken, Bedingungen für Wanderausstellungen), - Museumsleitung und -verwaltung, - Maximierung des Potenzials. B. Zusammenarbeit bei der Konservierung, Restaurierung und Reproduktion von Artefakten und Denkmälern 1. Konservierung und Restaurierung von Artefakten (einschließlich archäologischer Fundstücke, Gemälde, Skulpturen etc.) und von Denkmälern durch gemischte Teams von Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten unter Veröffentlichung der Ergebnisse und Nutzbarmachung des Fachwissens und der technischen Ausrüstung aller Teammitglieder sowie mit einer vergleichenden Untersuchung der Konservierungs- und Restaurierungskriterien und -verfahren;

2. Reproduktion und Digitalisierung von Artefakten zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken; 3. Erforschung archäologischer Fundstätten durch gemischte Teams von Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten mit einer vergleichenden Untersuchung sowohl der bei der Erschließung angewandten Kriterien als auch der Beziehung zwischen Ausgrabungsgelände und umliegender Landschaft; 4. Vergleichende Untersuchung in verschiedenen Ländern zu der Frage, wie die Infrastrukturentwicklung mit dem Schutz des archäologischen und architektonischen Erbes in Einklang gebracht werden kann. C. Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern 1.

Schutz und Sicherstellung von Kulturgütern, einschließlich archäologischer Güter ohne Ursprungsnachweis; 2. Verstärkung der gemeinsamen Bemühungen um Unterbindung des illegalen Handels mit Kulturgütern; 3. Aufbau oder Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowie zwischen kulturellen und administrativen Einrichtungen. D. Zusammenarbeit bei Ausstellungen 1. Veranstaltung von Ausstellungen unter besonderer Förderung von Ausstellungen, die von gemischten Teams von Wissenschaftlern und Experten der Einrichtungen der Mitgliedstaaten organisiert werden und die Kontakte, Einfluesse und Beziehungen zwischen den verschiedenen europäischen Völkern im Laufe der Geschichte zum Thema haben; gefördert werden könnten Ausstellungen, die bezüglich neuer Erkenntnisse und Objekte von herausragender Bedeutung sind und den einschlägigen Schutzkriterien gerecht werden.

2. Umlauf von Artefakten, Kunstwerken und Sammlungen: die kulturellen Einrichtungen und die Museen der Mitgliedstaaten könnten den Umlauf von Sammlungen und einzelnen Kunstwerken zu Ausstellungszwecken innerhalb Europas fördern und dadurch das gemeinsame kulturelle Erbe zur Geltung bringen. 3. Vergleich der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken für die Veranstaltung internationaler Ausstellungen und den Transport von Artefakten und Sammlungen, insbesondere im Hinblick auf staatliche Garantien für Versicherungsprämien sowie Bestimmungen in Bezug auf Forderungen Dritter zur Herausgabe geliehener Werke.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH MIT FOLGENDER ZIELSETZUNG ZU FÖRDERN: 1. Wissenschaftlern könnte die Möglichkeit geboten werden, sich im Rahmen vertiefender Studien mit der Dokumentation unterschiedlichster Aspekte von Kunstwerken, Artefakten und Denkmälern zu befassen, insbesondere der digitalisierten und fotografischen Dokumentation. 2. Bediensteten von Einrichtungen und Museen in den Mitgliedstaaten könnte im Rahmen von adäquaten Schulungsprogrammen und Seminaren die Möglichkeit geboten werden, Aspekte von gemeinsamem Interesse zu vertiefen, die verschiedenen, in den einzelnen Ländern geltenden und/oder erprobten Kriterien und Methoden einem kritischen Vergleich zu unterziehen und gleichzeitig einen Beitrag zum Aufbau einer Zusammenarbeit in diesem spezifischen Bereich zu leisten.

3. Erleichterung des Zugangs - einschließlich des virtuellen Zugangs - zum kulturellen Erbe, um die Bürger besser und eingehender über das kulturelle Erbe zu informieren und ihr Bewusstsein gegenüber illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Kulturgütern zu schärfen; besonderes Augenmerk soll dem mehrschichtigen Aufbau des Präsentationskonzepts und der Dienstleistungen der Museen, Stätten usw. gewidmet werden, um unterschiedlichen Besucherkategorien - einschließlich Menschen mit Behinderungen - gerecht zu werden und gleichzeitig auf allen Niveaus, also auch auf Basisniveau, die Zuverlässigkeit und Nachprüfbarkeit der Information zu gewährleisten.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUSSERDEM, die Zusammenarbeit der kulturellen Einrichtungen und Museen der Mitgliedstaaten untereinander - auch im Wege von Arbeitsgruppen - entsprechend zu fördern, um Maßnahmen zur konkreten Umsetzung dieser Entschließung im Rahmen von Pilotvorhaben, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, zu entwickeln. UND KOMMT ÜBEREIN, die Umsetzung dieser Entschließung im ersten Halbjahr 2005 zu überprüfen. (1) ABl. C 162 vom 6.7.2002. (2) ABl. L 395 vom 31.12.1992, ABl. L 74 vom 27.3.1993, ABl. L 201 vom 17.7.1998, ABl. L 187 vom 10.7.2001 und ABl.

C 32 vom 5.2.2002.

Relations

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