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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 19/06/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3125 - HUNTSMAN / MATLINPATTERSON / VANTICO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
32003M3125
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2003-06-19
In force since
2003-06-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 294 vom 04/12/2003 S. 0011 - 0011 Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (2000/C 139/05) (2003/C 294/05) (Text von Bedeutung für den EWR) Die Mitteilung 2000/C 139/05 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+)(1) wird wie folgt geändert:

Der zweite Gedankenstrich "Transnationale Zusammenarbeit" von Nummer 18 erhält folgende Fassung: "An der transnationalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten können neben den Gebieten, die im Rahmen von Leader+ ausgewählt wurden, auch Gebiete teilnehmen, die im Rahmen von Leader I und II ausgewählt wurden, bzw. ländliche Gebiete, deren Struktur dem Leader-Konzept entspricht und die vom Mitgliedstaat als solche anerkannt wurden. Für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung kommen nur die Operationen in den unter Leader+ ausgewählten Gebieten in Betracht. Die Betreuungskosten hingegen können für sämtliche beteiligten Gebiete kofinanziert werden.

Arbeitet ein unter Leader+ ausgewähltes Gebiet nach den Bedingungen dieses Titels mit einem Gebiet in einem Land außerhalb der Gemeinschaft zusammen, dessen Struktur dem Leader-Konzept entspricht, so kommen die in dem Leader+-Fördergebiet getätigten Ausgaben für eine Kofinanzierung in Betracht." (1) ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5.

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