Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs über die Einführung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf bestimmten Strecken im innerschwedischen Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 255 vom 24/10/2003 S. 0003 - 0003 Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs über die Einführung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf bestimmten Strecken im innerschwedischen Flugverkehr (2003/C 255/03) (Text von Bedeutung für den EWR) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, hat die Regierung Schwedens am 17. Oktober 2002 beschlossen, im Linienflugverkehr auf den folgenden Strecken (Hin- und Rückflug) ab dem 26. Oktober 2003 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen: Kiruna-Luleå, Kiruna-Umeå, Gällivare-Luleå, Gällivare-Umeå sowie Luleå-Umeå. Die Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 17 vom 24.
Januar 2003 veröffentlicht. Im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragte die Regierung gleichzeitig die Verkehrsbehörde Rikstrafiken, den Flugverkehr auf den genannten Strecken auszuschreiben, falls kein kommerzieller Verkehr zustande kommt. Am 15. Mai 2003 beauftragte die Regierung die Verkehrsbehörde Rikstrafiken, die laufenden Ausschreibungen für den Flugverkehr auf den genannten Strecken abzubrechen. Da die Ausschreibungen für den Flugverkehr auf den genannten Strecken nicht zu Ende geführt werden können, beschloss die Regierung gleichzeitig, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie kommerzielle Initiativen auf den genannten Strecken behindern würden.