2004/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 349)
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Article 1
1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agro-alimentaires der Agence française de sécurité sanitaire des aliments (ehemaliges Laboratoire d'études et de recherches sur l'hygiène et la qualité des aliments) in Maisons-Alfort (Frankreich) bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 203000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004.
3 Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 27000 EUR.
Article 2
1 Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe, um das für Zoonosen zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) in Berlin bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 220000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004.
3 Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation von technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 62000 EUR. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 kann das in Absatz 1 erwähnte Laboratorium ausnahmsweise eine Unterstützung für bis zu fünfzig Teilnehmer seines allgemeinen Workshops beantragen.
Article 3
1 Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 212000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004.
3 Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 30000 EUR.
Article 4
1 Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de biotoxinas marinas del Area de Sanidad in Vigo bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 201000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004.
3 Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 33000 EUR.
Article 5
1 Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Center for Environment, Fisheries & Aquaculture Science in Weymouth bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 228000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004.
3 Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 38000 EUR.
Article 6
1 Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien zuständige Veterinary Laboratories Agency in Addlestone, Vereinigtes Königreich, bei der Wahrnehmung der in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Höhe der in Absatz 1 erwähnten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 380000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004.
3 Die zusätzliche Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation von technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 61000 EUR. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 kann das in Absatz 1 erwähnte Laboratorium ausnahmsweise eine Unterstützung für bis zu fünfzig Teilnehmer seines allgemeinen Workshops beantragen.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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