2004/246/EG: Entscheidung des Rates vom 2. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten
Text
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
2 Ferner werden Österreich und Luxemburg ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.
3 Der Text des Zusatzfondsprotokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Der Text der zugrunde liegenden Instrumente ist diesem Beschluss als Anhang II und Anhang III beigefügt.
4 Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „zugrundeliegende Instrumente“ das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden.
5 Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme Österreichs und Luxemburgs, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein.
2 Die Mitgliedstaaten tauschen vor dem 30. April 2004 mit der Kommission im Rat Informationen über den Zeitpunkt aus, bis zu dem ihre internen Verfahren voraussichtlich abgeschlossen sein werden.
3 Österreich und Luxemburg ergreifen möglichst vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein.
Article 3
Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt zu den in Artikel 1 genannten Instrumenten setzen die Mitgliedstaaten den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) schriftlich davon in Kenntnis, dass die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß diesem Beschluss erfolgt ist.
Article 4
Die Mitgliedstaaten setzen sich unverzüglich nach bestem Bemühen dafür ein, dass das Zusatzfondsprotokoll und die zugrunde liegenden Instrumente so geändert werden, dass die Gemeinschaft Vertragspartei dieser Instrumente werden kann.
Article 5
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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