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Seqlense EUR-Lex

2004/280/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 845)

CELEX
32004D0280(01)
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-19
In force since
2004-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die den Vorschriften der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG, 77/99/EWG, 89/437/EWG, 91/493/EWG, 91/495/EWG, 92/45/EWG, 92/46/EWG, 92/118/EWG und 94/65/EG unterliegen und vor dem 1. Mai 2004 in Betrieben in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden („die neuen Mitgliedstaaten“).

Article 2

1 Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 in dem neuen Mitgliedstaat ihres Ursprungs in Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, sie tragen das in dem neuen Mitgliedstaat vor dem 1. Mai 2004 vorgeschriebene Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

2 Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates , insbesondere Artikel 3, sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.

Article 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Mai bis 31. August 2004 den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Betrieben mit der Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt werden, unter der Voraussetzung, dass die Erzeugnisse a) das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen; b) gemäß den in Artikel 1 genannten Richtlinien mit einem Dokument begleitet werden, in dem die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Folgendes bescheinigt: „Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vor dem 1. Mai 2004 hergestellt.“

Article 4

Die Lagerbestände an vorgedrucktem Verpackungsmaterial und Etiketten mit dem in den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 geltenden Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, können bis 31. Dezember 2004 beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt gemäß Artikel 2 benutzt werden.

Article 5

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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