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2004/407/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs

CELEX
32004D0407
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-26
In force since
2004-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 51

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung sind dem Gerichtshof die Klagen gemäß den Artikeln 230 und 232 des EG-Vertrags sowie den Artikeln 146 und 148 des EAG-Vertrags vorbehalten, a) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments oder des Rates oder dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, erhoben werden, mit Ausnahme der Entscheidungen des Rates gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags; der Rechtsakte, die der Rat aufgrund einer Verordnung des Rates über handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 133 des EG-Vertrags erlässt; der Handlungen des Rates, mit denen dieser gemäß Artikel 202 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags Durchführungsbefugnisse ausübt; b) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Kommission gemäß Artikel 11a des EG-Vertrags erhoben werden. Dem Gerichtshof sind ebenfalls die Klagen gemäß denselben Artikeln vorbehalten, die von einem Gemeinschaftsorgan oder der Europäischen Zentralbank gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments, des Rates, dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, oder der Kommission erhoben werden, sowie die Klagen, die von einem Gemeinschaftsorgan gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank erhoben werden.“

Article 2

Die Rechtssachen, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses in die Zuständigkeit des Gerichts fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim Gerichtshof anhängig sind, in denen jedoch a) das Verfahren zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 54 Absatz 3 letzter Satz des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ausgesetzt ist oder b) das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Ende des schriftlichen Abschnitts nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erreicht hat, werden an das Gericht verwiesen.

Article 3

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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