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Seqlense EUR-Lex

2004/512/EG: 2004/512/EG: — Entscheidung des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)

CELEX
32004D0512
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-06-08
In force since
2004-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten, im Folgenden als „Visa-Informationssystem“ (VIS) bezeichnet, eingerichtet, das es den ermächtigten nationalen Behörden ermöglicht, Visa-Daten einzutragen, zu aktualisieren und diese Daten elektronisch abzurufen.

2 Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus einem zentralen Informationssystem, nachstehend „das zentrale Visa-Informationssystem“ (CS-VIS) genannt, einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, nachstehend „die nationale Schnittstelle“ (NI-VIS) genannt, die die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herstellt, und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen.

Article 2

1 Das zentrale Visa-Informationssystem, die nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen werden von der Kommission entwickelt.

2 Die nationale Infrastruktur wird von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt.

Article 3

Die für die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 angenommen, wenn sie andere als die in Artikel 4 angeführten Fragen betreffen.

Article 4

Die für die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 3 angenommen, wenn sie folgende Fragen betreffen: a) die Gestaltung der Systemarchitektur einschließlich des Kommunikationsnetzes, b) technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, c) technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben, d) die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich der biometrischen Aspekte.

Article 5

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgelegt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

4 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 6

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen; der erste Bericht wird vor Ende des Jahres übermittelt, in dem der Vertrag über die Entwicklung des VIS unterzeichnet wurde.

Article 7

Diese Entscheidung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Article 8

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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