2004/548/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2004 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra
Text
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Article 1
Die Kommission unterrichtet Andorra über die Bereitschaft der Gemeinschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten mit Andorra zu schließen, und schlägt Verhandlungen für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor.
Article 2
Der Standpunkt der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit Andorra über eine Vereinbarung über die nachstehenden Bereiche stützt sich auf die in den Artikeln 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze.
Article 3
1 Andorra ist berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden.
2 Andorra ist berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.
Article 4
1 Andorra verpflichtet sich, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Bedingungen für eine solche Ausgabe mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind.
2 Es wird jedoch geprüft, ob Andorra weiterhin auf Diner lautende Gedenkmünzen in Gold und Silber ausgeben kann.
Article 5
1 Andorra verpflichtet sich, die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen einzuhalten.
2 Andorra verpflichtet sich, bei dem Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen vor Fälschungen und gegen Betrug eng mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und Regeln zu erlassen, die die Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich umsetzen.
Article 6
1 Andorra verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen der Bank- und Finanzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Bestimmungen für die Tätigkeiten der und die Aufsicht über die beteiligten Finanzinstitute sowie über die Vorbeugung gegen Geldwäsche, die Vorbeugung gegen den Betrug mit und die Fälschung von bargeldlosen Zahlungsmitteln und die statistische Berichterstattung — in Form von äquivalenten Maßnahmen oder durch direkte Umsetzung der bestehenden Maßnahmen — förderlich sind.
2 Auf dem Gebiet von Andorra ansässige Finanzinstitute können zu angemessenen Bedingungen, die in der Währungsvereinbarung und im Einvernehmen mit der EZB festzulegen sind, Zugang zu den Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssystemen im Eurogebiet erhalten.
Article 7
Die Kommission führt im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit Andorra über die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Bereiche. Spanien und Frankreich werden in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, beteiligt.
Article 8
Die Verhandlungen über eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten werden eingeleitet, sobald der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu der Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Einleitung derartiger Verhandlungen gegeben sind. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass beide Parteien die Vereinbarung über die Besteuerung von Einkünften aus Zinserträgen im Vorfeld paraphiert haben, und dass Andorra sich verpflichtet, eine solche Vereinbarung vor einem mit der Gemeinschaft abzustimmenden Zeitpunkt abzuschließen. Sollte Andorra die Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen nicht vor dem vereinbarten Datum abgeschlossen haben, werden die Verhandlungen über die Währungsvereinbarung ausgesetzt, bis der Abschluss der Vereinbarung erfolgt ist.
Article 9
Die Kommission legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme vor. Die Kommission ist berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu schließen, es sei denn, Frankreich oder Spanien oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuss sind der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.
Article 10
Diese Entscheidung ist an die Kommission gerichtet.
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