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Seqlense EUR-Lex

2004/573/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten

CELEX
32004D0573
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-29
In force since
2004-05-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Ziel dieser Entscheidung ist es, gemeinsame Rückführungen auf dem Luftweg von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen (nachfolgend als „Drittstaatsangehörige“ bezeichnet), aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist; b) „organisierender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der mit der Organisation von Sammelflügen beauftragt ist; c) „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der an von einem organisierenden Mitgliedstaat organisierten Sammelflügen teilnimmt; d) „Sammelflug“ die Beförderung von Drittstaatsangehörigen durch ein zu diesem Zweck ausgewähltes Luftverkehrsunternehmen; e) „Rückführung“ und „gemeinsame Rückführungen auf dem Luftweg“ alle Tätigkeiten, die für die Rückkehr der betreffenden Drittstaatsangehörigen erforderlich sind, einschließlich der Beförderung mittels Sammelflügen; f) „Begleitperson(en)“ das Sicherheitspersonal, das mit der Begleitung von Drittstaatsangehörigen auf Sammelflügen beauftragt ist, sowie die mit der medizinischen Versorgung betrauten Personen und die Dolmetscher.

Article 3 Einzelstaatliche Behörde

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die einzelstaatliche Behörde, die für die Organisation von Sammelflügen und/oder die Beteiligung daran zuständig ist, und leitet die entsprechenden Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Article 4 Aufgaben des organisierenden Mitgliedstaats

1 Beschließt ein Mitgliedstaat, einen Sammelflug zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu organisieren, der den anderen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen steht, so unterrichtet er die einzelstaatlichen Behörden dieser Mitgliedstaaten darüber.

2 Die einzelstaatliche Behörde des organisierenden Mitgliedstaats ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der reibungslosen Abwicklung des Sammelflugs. Insbesondere ergreift sie folgende Maßnahmen: a) Sie wählt das Luftverkehrsunternehmen aus und bestimmt gemeinsam mit dem ausgewählten Luftverkehrsunternehmen alle einschlägigen Kosten des Sammelflugs; sie übernimmt die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen und stellt sicher, dass das Luftverkehrsunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des Sammelflugs trifft, einschließlich Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Drittstaatsangehörigen und die Begleitpersonen. b) Sie fordert von den Transit- und Zieldrittländern die für die Durchführung des Sammelflugs erforderlichen Genehmigungen an und nimmt diese entgegen. c) Sie nutzt die Kontakte zu den teilnehmenden Mitgliedstaaten und trifft gemeinsam mit diesen die entsprechenden Vorkehrungen für die Organisation des Sammelflugs. d) Sie legt die praktischen Einzelheiten und die Verfahrensweisen fest und bestimmt in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Anzahl der Begleitpersonen, die angesichts der Zahl der rückzuführenden Drittstaatsangehörigen angemessen ist. e) Sie schließt alle entsprechenden finanziellen Vereinbarungen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Article 5 Aufgaben des teilnehmenden Mitgliedstaats

Beschließt ein Mitgliedstaat, an einem Sammelflug teilzunehmen, so a) unterrichtet er die einzelstaatliche Behörde des organisierenden Mitgliedstaats über seine Absicht, an dem Sammelflug teilzunehmen, und gibt die Zahl der rückzuführenden Drittstaatsangehörigen an; b) stellt er eine ausreichende Zahl von Begleitpersonen für jeden rückzuführenden Drittstaatsangehörigen zur Verfügung. Falls die Begleitpersonen ausschließlich vom organisierenden Mitgliedstaat bereitgestellt werden, sorgt jeder teilnehmende Mitgliedstaat dafür, dass jeweils mindestens zwei Vertreter an Bord anwesend sind. Diese Vertreter, die über denselben Status wie die Begleitpersonen verfügen, sind mit der Übergabe der Drittstaatsangehörigen, für die sie zuständig sind, an die Behörden des Ziellands betraut.

Article 6 Gemeinsame Aufgaben

Der organisierende Mitgliedstaat und alle teilnehmenden Mitgliedstaaten a) sorgen dafür, dass jeder Drittstaatsangehörige und jede Begleitperson über gültige Reisedokumente sowie über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Dokumente wie z. B. Einreise- und/oder Transit-Visa, Bescheinigungen oder Urkunden verfügt; b) unterrichten ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen in den Transit- und Zieldrittländern so bald wie möglich über die Vorkehrungen betreffend den Sammelflug, damit sie die erforderliche Unterstützung erhalten.

Article 7 Schlussbestimmung

Die Mitgliedstaaten tragen bei der Durchführung von gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg den dieser Entscheidung beigefügten Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg Rechnung.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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