2004/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. August 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3084)
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Article 1 Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Luxemburg
Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2003 wird Luxemburg eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für a) die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter, die ihre Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung der Ausbrüche der klassischen Schweinepest im Jahr 2003 keulen mussten, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung; b) die Betriebskosten für die Keulung der Tiere, die Vernichtung der Tierkörper und Erzeugnisse, die Reinigung und Desinfizierung der Betriebsstätten sowie die Reinigung und Desinfizierung oder erforderlichenfalls die Vernichtung kontaminierter Ausstattung gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.
Article 2 Begriffsbestimmungen
In der vorliegenden Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen a) „Zügige, angemessene Entschädigung“: Zahlung innerhalb 90 Tagen nach Keulung der Tiere als Entschädigung in Höhe des Marktwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1; b) „angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest stehen; c) „berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Keulung von Tieren gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.
Article 3 Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird
1 Der den Tierhaltern als Entschädigung auszuzahlende Höchstbetrag je Tier orientiert sich an dem Marktwert der Tiere vor ihrer Kontamination oder Keulung.
2 Werden die Entschädigungen von Luxemburg gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten; um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten; um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten; 100 % für Zahlungen, die mehr als 135 Tage nach der Keulung der Tiere erfolgten. Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Luxemburg stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.
3 Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.
4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für: a) Mehrwertsteuer, b) Beamtengehälter, c) Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.
Article 4 Bedingungen für die Zahlung und Nachweise
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates auf folgender Grundlage festgelegt: a) Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Anhang I und II innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist; b) ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen belegen; c) Ergebnisse der möglicherweise durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5. Die in Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.
2 Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Anspruch ist in elektronischer Form gemäß Anhang I und Anhang II innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung vorzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.
Article 5 Vor-Ort-Inspektionen der Kommission
Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.
Article 6 Empfänger
Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
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