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Seqlense EUR-Lex

2004/634/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

CELEX
32004D0634
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-30
In force since
2004-03-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (nachstehend „das Abkommen“ genannt), wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen mit den USA beibehalten oder schließen, um Gemeinschaftshäfen in die Container Security Initiative einzubeziehen. Solche Vereinbarungen enthalten eine Bezugnahme auf das erweiterte AZGA und stehen mit diesem in Einklang, und zwar einschließlich von Mindestnormen, sobald diese verabschiedet sind. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten können sich konsultieren, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen mit dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.

2 Bevor ein Mitgliedstaat Verhandlungen über Vereinbarungen mit den USA über Angelegenheiten aufnimmt, die nicht in Absatz 1 genannt sind, aber unter das erweiterte AZGA fallen, teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit und fügt seiner Mitteilung alle sachdienlichen Informationen bei.

3 Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung statt. Ist die Angelegenheit dringlich, so finden die Konsultationen unverzüglich statt.

4 Die Kommission nimmt spätestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen schriftlich Stellung zur Übereinstimmung der notifizierten Vereinbarung mit dem erweiterten AZGA sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob die Angelegenheit im Rahmen des genannten Abkommens zu behandeln ist.

5 Die Konsultationen finden in dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschuss statt.

6 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Abschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vereinbarungen sowie etwaiger Kündigungen oder Änderungen dieser Vereinbarungen.

Article 1

Die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des AZGA wird intensiviert und erweitert, um die Sicherheit von Seecontainern und sonstigen Sendungen jeder Herkunft zu erhöhen, die in die Europäische Gemeinschaft oder die USA eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden.

Article 2

Artikel 5 AZGA, in dem das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA sowie den diese bilateralen Abkommen ergänzenden CSI-Grundsatzerklärungen geregelt ist, wird gebührend Rechnung getragen.

Article 3

Ziele der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit sind unter anderem 1. die Unterstützung der unverzüglichen und erfolgreichen Ausdehnung der CSI auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen, und die Förderung der Anwendung vergleichbarer Normen in den in Betracht kommenden Häfen der USA; 2. eine Zusammenarbeit zur stärkeren Berücksichtigung der zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der logistischen Kette im internationalen Handel und insbesondere, als höchste Priorität, die Verbesserung der Erkennung und Sicherheitsüberprüfung von Containersendungen mit hohem Risiko; 3. so weit wie praktisch möglich die Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme; 4. so weit wie praktisch möglich die Koordinierung der Standpunkte in den multilateralen Gremien, in denen Fragen der Containersicherheit zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden können.

Article 4

Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich befasst sich mit der geeigneten Form und dem geeigneten Gegenstand von Dokumenten und/oder Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen dieses Abkommens.

Article 5

Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern von U.S. Customs and Border Protection und der Europäischen Kommission, unterstützt von den interessierten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, zusammensetzt, wird mit der Aufgabe gebildet, Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich unter anderem zu den im Anhang aufgeführten Fragen zu prüfen und auszusprechen.

Article 6

Die Arbeitsgruppe erstattet dem Leiter von U.S. Customs and Border Protection und dem Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission regelmäßig und dem Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich jährlich Bericht über den Fortgang ihrer Arbeiten.

Article 7

Dieses Abkommen tritt mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Wird das Abkommen nicht am selben Tag für beide Vertragsparteien unterzeichnet, so tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem es mit der zweiten Unterschrift versehen wird.

Relations

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