2004/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG nicht entsprechendes Saatgut der Arten Cedrus libani, Pinus brutia und daraus erzeugtes Pflanzgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3138)
Text
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Article 1
1 In der Gemeinschaft wird der Verkehr mit Saatgut für die Erzeugung von Pflanzgut von Cedrus libani und Pinus brutia, das nicht die Anforderungen hinsichtlich Herkunft und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG erfüllt, bis zum 31. Mai 2005 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anhänge dieser Entscheidung zugelassen.
2 Aus dem oben genannten Saatgut hergestelltes Pflanzgut darf in der Gemeinschaft bis zum 31. Mai 2010 vermarktet werden, sofern die Bedingungen in Anhang II dieser Entscheidung erfüllt sind. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/105/EG des Rates.
Article 2
Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder b) die Anforderungen in den Anhängen dieser Entscheidung werden nicht erfüllt.
Article 3
Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Frankreich fungiert als Koordinator in Bezug auf Artikel 1 um sicherzustellen, dass die zugelassenen Gesamtmengen die in Anhang I festgesetzten Höchstmengen nicht übersteigen. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.
Article 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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