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Seqlense EUR-Lex

2004/689/: Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG

CELEX
32004D0689
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-04
In force since
2004-10-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 In voller Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wird ein Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Funktion (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

2 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft; b) er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission; c) unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise in seinem Zuständigkeitsbereich tätig.

3 Der Ausschuss arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik.

4 Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern und sozialen Nichtregierungsorganisationen her, wobei er ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung im Bereich des Sozialschutzes Rechnung trägt. Zudem wird das Europäische Parlament über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

Article 2

1 Der Ausschuss setzt sich aus jeweils zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Die Vertreter können von zwei Stellvertretern unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung der Delegationen nach besten Kräften Geschlechterparität an.

2 Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

3 Der Ausschuss stellt Kontakte zu Vertretern der Bewerberländer her.

Article 3

1 Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten. Der/die Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Der dritte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat, und der vierte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz als Nächster übernimmt.

2 Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder ein.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

4 Die Kommission unterstützt den Ausschuss in analytischer und organisatorischer Hinsicht. Sie benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär(in), der/die den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen unterstützt. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet die Kommission mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

Article 4

Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. In diesen Fällen wird der Vorsitz von einem Mitglied oder von einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses oder von einem Beamten der Kommission nach Ernennung durch den Ausschuss übernommen. Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

Article 5

Der Beschluss 2000/436/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses aufgehoben. Die erste Sitzung des Ausschusses findet spätestens vier Monate nach Annahme dieses Beschlusses statt.

Relations

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