2004/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3358)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen, unter denen diese Beteiligung für den Erwerb und Einbau an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von elektronischen Ortungsgeräten gewährt wird, festgesetzt.
Article 2 Erstattungsfähige Ausgaben
1 Um für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung in Betracht zu kommen, müssen die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von elektronischen Ortungsgeräten entstanden sein, mit denen die Schiffe mittels VMS von einem Fischereiüberwachungszentrum fernüberwacht werden können.
2 Die in Absatz 1 genannten Geräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.
3 Für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die im Rahmen der einzelnen nationalen Fischereiüberwachungsprogramme getätigt wurden.
Article 3 Gesamtbetrag
Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat zu gewährenden finanziellen Beteiligung ist im Anhang aufgeführt.
Article 4 Prozentsätze und Bedingungen
1 Der zulässige Höchstbetrag für die Anschaffung von elektronischen Ortungsgeräten, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft eingebaut werden, darf 4500 EUR je Schiff nicht übersteigen.
2 Innerhalb der in Absatz 1 genannten Obergrenze von 4500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die ersten 1500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben 100 %.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1500 und 4500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.
Article 5 Währung
Die Anträge auf Erstattung und Vorschüsse, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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