2004/701/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 zur Änderung seiner Geschäftsordnung
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Article 1
„5 Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen und stellt ein Mitglied des Rates einen entsprechenden Antrag, so wird überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der gemäß den in Anhang II a Artikel 1 enthaltenen Bevölkerungszahlen berechneten Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. November 2004.
Article 1
Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005: Mitgliedstaat Bevölkerung (× 1000) Deutschland82531,7Frankreich61684,7Vereinigtes Königreich59651,5Italien57888,2Spanien42345,3Polen38190,6Niederlande16258,0Griechenland11041,1Portugal10474,7Belgien10396,4Tschechische Republik10211,5Ungarn10116,7Schweden8975,7Österreich8114,0Dänemark5397,6Slowakei5380,1Finnland5219,7Irland4027,5Litauen3445,9Lettland2319,2Slowenien1996,4Estland1350,6Zypern730,4Luxemburg451,6Malta399,9Insgesamt458599,0Schwelle (62 %)284331,4
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres.
2 Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“
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