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Seqlense EUR-Lex

2004/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4092)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32004D0747
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-26
In force since
2004-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

2 Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

3 Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Article 2

Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Schafen und Ziegen sind in Anhang I festgelegt.

Article 3

Was die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang II festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde.

Article 4

Die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang III festgelegt.

Article 5

Das in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpometakarpal- bzw. Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter). Die Nieren und das sie umgebende Fett sind im Tierkörper enthalten.

Article 6

Die Entscheidung 2003/597/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Article 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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