2004/760/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4090)Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.
2 Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.
3 Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.
Article 2
Was die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Ergebnisse für die Regionen zu erstellen, deren Schweinebestand unter 1 % des nationalen Schweinebestands ausmacht.
Article 3
Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang II festgelegt.
Article 4
Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell.
Article 5
1 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden, sind in Anhang III Buchstabe a) aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni, August oder November/Dezember, durchzuführen, sind in Anhang III Buchstabe b) aufgeführt.
3 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April, Mai/Juni vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe c) aufgeführt.
4 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe d) aufgeführt.
Article 6
Die Entscheidung 94/432/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions