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Seqlense EUR-Lex

2004/760/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4090)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32004D0760
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-26
In force since
2004-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

2 Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

3 Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Article 2

Was die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Ergebnisse für die Regionen zu erstellen, deren Schweinebestand unter 1 % des nationalen Schweinebestands ausmacht.

Article 3

Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang II festgelegt.

Article 4

Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell.

Article 5

1 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden, sind in Anhang III Buchstabe a) aufgeführt.

2 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni, August oder November/Dezember, durchzuführen, sind in Anhang III Buchstabe b) aufgeführt.

3 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April, Mai/Juni vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe c) aufgeführt.

4 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe d) aufgeführt.

Article 6

Die Entscheidung 94/432/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Article 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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