2004/772/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2004 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für 2004 zu den Ausgaben Belgiens und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4181)
Text
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Article 1
Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für 2004 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien und Portugal in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.
Article 2
1 Der gesamte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 576549 EUR.
2 Die Höchstbeträge des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für jedes Ausrottungsprogramm und jedes Jahr seiner Anwendung sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.
3 Daraus ergeben sich folgende finanzielle Höchstbeiträge an die betreffenden Mitgliedstaaten: Belgien: 210485 EUR, Portugal: 366064 EUR.
Article 3
Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG wird der im Anhang genannte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn a) der Kommission anhand von geeigneten Unterlagen gemäß den Bestimmungen der Verordnung und insbesondere Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden, b) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 einen Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft vorgelegt hat.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und die Portugiesische Republik gerichtet.
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