2004/840/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600)
Text
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Article 1
1 Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 180000 EUR festgesetzt.
Article 2
1 Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400000 EUR festgesetzt.
Article 3
1 Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400000 EUR festgesetzt.
Article 4
1 Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.
Article 5
1 Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 900000 EUR festgesetzt.
Article 6
1 Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 1500000 EUR festgesetzt.
Article 7
1 Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200000 EUR festgesetzt.
Article 8
1 Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400000 EUR festgesetzt.
Article 9
1 Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 10
1 Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 11
1 Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 12
1 Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 13
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 3000000 EUR festgesetzt. a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 14
1 Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 15
1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 16
1 Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 17
1 Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 18
1 Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 19
1 Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 4000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 20
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 2500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 21
1 Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 700000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 22
1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 23
1 Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Estland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 24
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250000 EUR festgesetzt. a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 25
1 Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 26
1 Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 27
1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 28
1 Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 175000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 29
1 Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) der Honorare von Tierärzten, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde.
Article 30
1 Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 6500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 31
1 Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 32
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 4500000 EUR festgesetzt. a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 33
1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 1700000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.
Article 34
1 Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25000 EUR festgesetzt.
Article 35
1 Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50000 EUR festgesetzt.
Article 36
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400000 EUR festgesetzt.
Article 37
1 Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 70000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden , und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 38
1 Das von Belgien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 39
1 Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Dänemark im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 110000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 40
1 Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 600000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 41
1 Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 42
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 600000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 43
1 Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 350000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 44
1 Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 45
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200000 EUR festgesetzt.
Article 46
1 Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 15000 EUR festgesetzt.
Article 47
1 Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.
Article 48
1 Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800000 EUR festgesetzt.
Article 49
1 Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 150000 EUR festgesetzt.
Article 50
1 Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.
Article 51
1 Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 10000 EUR festgesetzt.
Article 52
1 Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb und die Abgabe von Impfstoffen; b) virologische und serologische Untersuchung von Haus- und Wildschweinen.
Article 53
1 Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 300000 EUR festgesetzt.
Article 54
1 Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250000 EUR festgesetzt.
Article 55
1 Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Ungarn im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50000 EUR festgesetzt.
Article 56
1 Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50000 EUR festgesetzt.
Article 57
1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25000 EUR festgesetzt.
Article 58
1 Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25000 EUR festgesetzt.
Article 59
1 Das von Frankreich für Guadeloupe vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
2 Das von Frankreich für Martinique vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
3 Das von Frankreich für Réunion vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 150000 EUR festgesetzt.
Article 60
1 Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 33 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
2 Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf a) einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder; b) einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.
3 Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.
Article 61
1 Die Höchstbeträge, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 33 und 53 bis 58 zu erstatten sind, werden wie folgt festgesetzt: a) Rose-Bengal-Test: 0,3 EUR je Test; b) Komplementbindungstest: 0,6 EUR je Test, c) ELISA-Test 1 EUR je Test, d) Agargelimmundiffusionstest 0,8 EUR je Test; f) Tuberkulinprobe 0,8 EUR je Test; g) Gamma-Interferon-Test 3 EUR je Test; h) Impfstoffdosis: 0,1 EUR je Dosis.
Article 62
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.
Article 63
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 59 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis f) erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2005 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) Gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2005 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) bis spätestens 1. Juni 2006 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 erzielten Ergebnisse übermittelt; e) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; f) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.
2 Hält ein Mitgliedstaat die Vorschriften gemäß Absatz 1 nicht ein, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für diesen Mitgliedstaat von der Kommission unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes und der damit einhergehenden finanziellen Verluste für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 64
Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2005.
Article 65
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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