2004/860/EG: Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie der damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der gemischten Ausschüsse wird vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der damit verbundenen Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen und die damit verbundenen Dokumente vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss findet Anwendung auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens genannten Bestimmungen und deren Entwicklung umfasst sind, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben, oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG für sie festgelegt wurde.
Article 4
1 Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.
2 Bevor die die Mitglieder des Rates vertretenden Delegationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 10 des Abkommens in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss teilnehmen, treten sie im Rat zusammen, um festzustellen, ob ein Gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann.
Article 5
Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 des Abkommens finden gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.
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