2004/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5027)Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Saatgut von Winterroggen (Secale cereale), das im Hinblick auf das etwaige Vorhandensein des Schadorganismus Claviceps purpurea (Mutterkorn) nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 30. November 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Zahl der Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien der Claviceps purpurea in einer Probe von 500 g Saatgut der Kategorie „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ höchstens 15 beträgt; b) die bei der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d) der Richtlinie 66/402/EWG festgestellte Zahl der Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien der Claviceps purpurea auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.
Article 2
Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.
Article 3
Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Lettland fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.
Article 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.
Article 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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