2004/930/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft und die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung an Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG festgelegt.
Article 2 Elektronische Ortungsgeräte
1 Die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale sind bis zu einem Höchstsatz von 4500 EUR je Schiff im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Obergrenzen zuschussfähig.
2 Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1500 EUR und 4500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.
4 Die elektronischen Ortungsgeräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme genügen.
Article 3 EDV-Technologie und IT-Netze
Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung, Einrichtung und technischen Betreuung von EDV-Anlagen und den Aufbau von IT-Netzen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen. Die finanzielle Beteiligung für die Station zum Empfang und zur Verarbeitung von Satellitenradardaten auf der Insel Kerguelen beträgt jedoch 40 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen.
Article 4 Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien
1 Die finanzielle Beteiligung an Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur effizienteren Überwachung von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang III festgesetzten Obergrenzen.
2 Die Pilotprojekte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung genügen.
Article 5 Schulung
Die finanzielle Beteiligung an Schulungs- und Austauschprogrammen für die mit der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen.
Article 6 Pilotinspektions- und -beobachterprogramme
1 Die finanzielle Beteiligung an Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang V festgesetzten Obergrenzen.
2 Diese Projekte müssen insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 genügen.
Article 7 Bewertung der Ausgaben
Die finanzielle Beteiligung an der Einführung eines Bewertungssystems für die Ausgaben zur Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen.
Article 8 Seminare und Multimedia-Instrumente
Die finanzielle Beteiligung an Initiativen insbesondere in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen.
Article 9 Patrouillenfahrzeuge
Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beträgt im Rahmen der in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen 50 % der zuschussfähigen Ausgaben der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten; 25 % der zuschussfähigen Ausgaben der anderen Mitgliedstaaten.
Article 10 Erstattungsanträge
Die Anträge auf Erstattung der Ausgaben und auf Zahlung von Vorschüssen müssen den Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 und Anhang I Teil C der Entscheidung 2004/465/EG entsprechen.
Article 11
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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