Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Aktion 2004/494/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 betreffend die Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)

CELEX
32004E0494
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2004-05-17
In force since
2004-05-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Europäische Union unterstützt den Prozess der Konsolidierung der inneren Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, der einen wesentlichen Faktor für den Friedensprozess und die Entwicklung des Landes darstellt, indem sie Hilfestellung beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa leistet.

2 Zu diesem Zweck tragen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu den aus dem EEF finanzierten Maßnahmen mit finanziellen Mitteln und/oder Sachleistungen dazu bei, dass der Regierung der Demokratischen Republik Kongo die für den Aufbau der Integrierten Polizeieinheit als erforderlich erachteten, in Anhang I aufgeführten Polizeiausrüstungsgegenstände und Waffen und Munition zur Verfügung gestellt werden; gegebenenfalls werden auch die Kosten des Transports nach Kinshasa gedeckt.

Article 2

1 Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck und unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Voraussetzung, dass solide Garantien für die Rechnungsprüfung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit der Polizeiausrüstung und der Waffen und Munition geboten werden, a) haben die Mitgliedstaaten vereinbart, Beiträge zu leisten; b) gewährt die Europäische Union der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zusätzlich zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Beiträgen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses;

2 Hinsichtlich der Bedingungen für die Beiträge und die Unterstützung nach Absatz 1 wird das größtmögliche Maß an Konsistenz angestrebt.

Article 3

1 Das Team für technische Unterstützung der Kommission in Kinshasa arbeitet in enger Absprache mit den beitragenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Verwendung der Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) aus. Diese Vereinbarung wird von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo einerseits und vom Vorsitz andererseits unterzeichnet.

2 In dieser Vereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt: die Bedingungen für die Rechnungsprüfung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit einschließlich der sicheren Lagerung der in Anhang II aufgeführten Beiträge der Mitgliedstaaten, die nicht weniger streng sein dürfen als die für die Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2 geltenden Bedingungen; die Bedingungen für die Verwendung und Verwaltung dieser Mittel einschließlich der Beschaffung müssen so weit wie möglich den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen für die gewährten Finanzmittel entsprechen; alle finanziellen Beiträge werden unmittelbar an das Innenministerium der DRK überwiesen, und zwar auf das gleiche Bankkonto, auf das auch die finanzielle Unterstützung der EU an die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überwiesen wird. In diesem Zusammenhang sind drei Unterzeichner (die Regierung der DRK, der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei und der amtierende EU-Vorsitz) erforderlich. Die aus diesen Mitteln finanzierten Ankäufe gelten formell als von der Regierung der DRK getätigte Ankäufe; alle Sachleistungen der Mitgliedstaaten werden an die Regierung der DRK geliefert und gehen in deren Eigentum über; sie sind ausschließlich zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zu verwenden; dass der technische Assistent/Projetverantwortliche der Polizei den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, Sachleistungen zu leisten, alle praktischen Informationen gibt, die notwendig sind, um diese Sachleistungen dem Innenministerium der DRK reibungslos zukommen zu lassen; es wird ein örtlicher Lenkungsausschuss eingesetzt, der aus dem Technischen Assistenten/Projektverantwortlichen der Polizei, Vertretern des Vorsitzes, den beitragenden Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Innenministerium der DRK und der MONUC besteht und für die Überwachung des Vorhabens insgesamt Sorge trägt. Er wacht insbesondere über die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung. Das Innenministerium der DRK bleibt für die Umsetzung des Projekts zuständig.

Article 4

Der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei wird auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission bestellt und überwacht genau die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beiträge durch die Regierung der DRK. In enger Abstimmung mit den Behörden der DRK sorgt er insbesondere für die Einhaltung der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, auch in Bezug auf die Rechnungsführung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit. Der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei erstattet dem amtierenden Vorsitz und dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht.

Article 5

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 2 Buchstabe b) genannte finanzielle Unterstützung beträgt 585000 EUR.

2 Die Kommission wird mit der Abwicklung des Zuschusses nach Artikel 2 Buchstabe b) betraut. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der Regierung der DRK.

3 Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

Article 6

Der Vorsitz und die Kommission berichten dem Rat durch dessen zuständige Gremien, insbesondere dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, regelmäßig über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion und speziell über die Tätigkeit des Lenkungsausschusses. Bei der politischen Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion wird der amtierende Vorsitz in Kinshasa von der Kommission eng unterstützt. Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird über die Entwicklung dieses Projekts unterrichtet.

Article 7

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie wird nach Abschluss des EEF-Projekts oder gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt überprüft.

Article 8

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions