Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2004/570/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

CELEX
32004E0570
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2004-07-12
In force since
2004-07-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Aufgaben

1 Vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Rates, mit dem die Operation eingeleitet wird, nachdem alle einschlägigen Beschlüsse gefasst worden sind, führt die Europäische Union eine militärische Operation mit der Bezeichnung „ALTHEA“ in Bosnien und Herzegowina durch; diese soll für Abschreckung sorgen, die Verantwortung, die in den Anhängen 1A und 2 des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina beschriebene Rolle auszufüllen, dauerhaft wahrnehmen, und gemäß ihrem Mandat zur Schaffung eines sicheren und gesicherten Umfelds in Bosnien und Herzegowina beitragen, das erforderlich ist, damit die Kernaufgaben im Rahmen des Mission Implementation Plan des OHR sowie des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) erfüllt werden können. Diese Operation ist Teil des allgemeinen Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) in Bosnien und Herzegowina.

2 Die zu diesem Zwecke verlegten Einsatzkräfte handeln gemäß dem vom Rat gebilligten allgemeinen Konzept.

3 Die militärische Operation der EU wird unter Rückgriff auf allgemeine Mittel und Fähigkeiten der NATO auf der Grundlage der Vereinbarungen mit der NATO durchgeführt.

Article 2 Ernennung des Operation Commander der EU

Der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR), Admiral Rainer FEIST, wird zum Operation Commander der EU ernannt.

Article 3 Bestimmung des Operation Headquarters der EU

Das Operation Headquarters der EU ist beim Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa (SHAPE) angesiedelt.

Article 4 Bestimmung des Force Commander der EU

Generalmajor A. David LEAKEY wird zum Force Commander der EU ernannt.

Article 5 Planung und Einleitung der Operation

Der Rat beschließt die Einleitung der EU-Militäroperation, nach dem der Einsatzplan und die Einsatzregeln gebilligt und alle weiteren erforderlichen Beschlüsse gefasst worden sind.

Article 6 Politische Kontrolle und strategische Leitung

1 Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet auch die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Diese Ermächtigung beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Operation Commander der EU und/oder Force Commander der EU zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

2 Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

3 Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der militärischen Operation der EU. Das PSK kann den Operation Commander der EU und/oder den Force Commander der EU gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Article 7 Kohärenz der EU-Reaktion

1 Die Operation ist Teil einer eng koordinierten Präsenz der EU in Bosnien und Herzegowina. Der Rat gewährleistet eine höchstmögliche Kohärenz und Effizienz der Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina. Der EUSR sorgt vorbehaltlich der Gemeinschaftszuständigkeit für die politische Gesamtkoordination der EU in Bosnien und Herzegowina. Er führt den Vorsitz in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU, einschließlich des Force Commander der EU, angehören, um die Durchführungsaspekte der EU-Aktion zu koordinieren.

2 Der Force Commander der EU berücksichtigt unbeschadet der Befehlskette die vom EUSR vor Ort gegebenen politischen Empfehlungen, insbesondere in Angelegenheiten, die in den besonderen oder erklärten Aufgabenbereich des EUSR fallen, und bemüht sich, im Rahmen seines Mandats etwaigen Ersuchen des EUSR nachzukommen.

3 Der Force Commander der EU nimmt erforderlichenfalls Verbindung mit der EUPM auf.

Article 8 Militärische Leitung

1 Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der unter Verantwortung des Operation Commander der EU durchgeführten militärischen Operation der EU.

2 Der EUMC erhält vom Operation Commander der EU regelmäßig Berichte. Er kann den Operation Commander der EU und/oder den Force Commander der EU erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

3 Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Operation Commander der EU.

Article 9 Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinsamen Aktion fungieren der Generalsekretär/Hohe Vertreter und der EUSR in Bosnien und Herzegowina im Rahmen ihres jeweiligen Mandats als erste Ansprechpartner der Regierung von Bosnien und Herzegowina. Der Vorsitz wird über diese Kontakte regelmäßig und umgehend unterrichtet. Was die Fragen im Zusammenhang mit der Mission des Force Commander der EU betrifft, so hält dieser in enger Abstimmung mit dem EUSR Kontakt zu den örtlichen Behörden.

Article 10 Abstimmung und Verbindungen

Unbeschadet der Befehlskette stimmen sich die Commander der EU eng mit dem EUSR in Bosnien und Herzegowina ab, um zu gewährleisten, dass sich die militärische Operation der EU in den allgemeinen Kontext der Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina einfügt. In diesem Rahmen unterhalten die Commander der EU gegebenenfalls Verbindung zu anderen internationalen Akteuren vor Ort.

Article 11 Beteiligung von Drittstaaten

1 Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des Einheitlichen Institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien beteiligen sich die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und Kanada an der militärischen Operation der EU, wenn sie dies wünschen, können die Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, eingeladen werden, an der militärischen Operation der EU gemäß den vereinbarten Modalitäten teilzunehmen, können potenzielle Partner und andere Drittstaaten ebenfalls eingeladen werden, an der Operation teilzunehmen.

2 Der Rat ermächtigt das PSK, auf Empfehlung des Operation Commander der EU und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

3 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes solche Regelungen im Namen der Union aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung des Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.

4 Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der militärischen Operation der EU leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation die selben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

5 Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Article 12 Finanzregelung

1 Die gemeinsamen Kosten für die militärische Operation der EU werden von ATHENA verwaltet.

2 Für die Zwecke dieser militärischen Operation der EU gelten die Kosten für die Kasernen und Unterkünfte der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten, gelten die Kosten für den Transport der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten.

3 Unbeschadet der Finanzierung etwaiger künftiger Operationen und angesichts des besonderen Bedarfs beim Aufbau dieser Operation kann der Rat im Licht des Streitkräfteplanungsprozesses die Angelegenheit der Finanzierung der Multinationalen Task Force Nord erwägen.

4 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 71700000 EUR.

5 An den Vergabeverfahren für die Militäroperation der EU können Bieter aus den EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, die zur Finanzierung der Operation beitragen.

Article 13 Beziehungen zur NATO

1 Die Beziehungen zur NATO erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen, die im Briefwechsel vom 17. März 2003 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär niedergelegt sind.

2 Die gesamte Befehlskette der EU-Einsatzkräfte verbleibt nach Konsultationen zwischen der EU und der NATO während der gesamten Dauer der militärischen Operation der EU unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der EU. In diesem Rahmen erstattet der Operation Commander der EU allein den EU-Gremien über die Durchführung der Operation Bericht. Die NATO wird von den geeigneten Instanzen, insbesondere dem PSK und dem CEUMC, über die Lageentwicklung unterrichtet.

Article 14 Weitergabe von Informationen an die NATO und an Drittstaaten

1 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der militärischen Operation der EU erstellte Dokumente unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO und an dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

2 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Article 15 Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, gegebenenfalls auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken.

Article 16 Überprüfung

1 Als Teil des Prozesses zur Überprüfung der EU-Mission wird halbjährlich eine Überprüfung vorgenommen, um das PSK in die Lage zu versetzen, unter Berücksichtigung der Sicherheitslage und der Empfehlungen des HR/EUSR und der Empfehlungen, die der Force Commander der EU über die Befehlskette gibt, sowie nach dem militärischen Ratschlag des EUMC über Änderungen des Umfangs, des Mandats und der Aufgaben der militärischen Operation der EU sowie darüber zu entscheiden, wann die Operation enden soll; um das PSK in die Lage zu versetzen, unter Berücksichtigung der Sicherheitslage und der Empfehlungen des HR/EUSR, des Force Commander der EU und des Leiters der EUPM sowie nach dem Ratschlag des EUMC und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung darüber zu entscheiden, ob der Fähigkeitstyp der Integrierten Polizeieinheit im Bereich des EUSR ganz oder teilweise neu positioniert werden soll, um Aufgaben bei der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit, wozu auch die Unterstützung der Staatlichen Informations- und Schutzagentur (SIPA) zählt, zu übernehmen. In diesem Fall wird die Zusammensetzung der Polizei- und Militärmissionen überprüft.

2 Der Rat bewertet bis spätestens 31. Dezember 2005 die Fortsetzung der Operation.

Article 17 Inkrafttreten und Beendigung

1 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

2 Die militärische Operation der EU endet zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt.

3 Diese Gemeinsame Aktion wird aufgehoben, sobald alle Einsatzkräfte der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation verlegt worden sind.

Article 18 Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions