Entschließung des Rates vom 27. November 2003 zur Entsendung von Verbindungsbeamten, die Experten in Drogenfragen sind, nach Albanien Amtsblatt Nr. C 097 vom 22/04/2004 S. 0006 - 0007 Entschließung des Rates vom 27. November 2003 zur Entsendung von Verbindungsbeamten, die Experten in Drogenfragen sind, nach Albanien (2004/C 97/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2000-2004) ist für eine erfolgreiche Bekämpfung des Drogenhandels eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der Drittländer erforderlich (Abschnitt VI - Buchstabe A).
(2) Der Drogenaktionsplan der Europäischen Union (2000-2004) sieht die Förderung der internationalen Zusammenarbeit vor und gibt den Bemühungen zur Drogenbekämpfung Vorrang, die darauf abzielen, das Drogenproblem in den Regionen der Welt zu lösen, in denen entweder Drogen hergestellt werden oder durch die Drogen auf ihrem Weg in die EU transportiert werden (Nummer 5.2.1). (3) In der Halbzeitevaluierung des Drogenaktionsplans der Europäischen Union (2000-2004) (Dok. 12451/3/02 Cordrogue 80 Rev. 3) ist vorgesehen, dass der Umfang der Mittel, welche die Union für eine bestimmte Region außerhalb der Union zur Drogenbekämpfung bereitstellt, der Bedeutung dieser Region für die Drogenproblematik in Europa entsprechen sollte.
(4) Im Rahmen des von der Europäischen Union mit den Ländern Südosteuropas eingeleiteten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ist der Abschluss eines wichtigen Abkommens mit Albanien (SAA-Albanien) vorgesehen, einschließlich der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Albanien und in der Region beizutragen, unter anderem durch eine umfassende Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, die insbesondere im Bereich der illegalen Drogen in Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit, des Angebots von und der Nachfrage nach Drogen sowie zur Gewährleistung einer besseren Kontrolle der Grundstoffe münden sollte.
(5) Im Dokument betreffend die Umsetzung der Drogenaktionspläne der EU im Bereich der Nachfrage- und Angebotsreduzierung (Cordrogue 40) wird unter ausdrücklicher Erwähnung Albaniens festgestellt, dass beim Einsatz der Mittel der EU für Maßnahmen im Drogenbereich die Erzeugungs- und die Transitgebiete berücksichtigt werden. (6) Die Beteiligung am Aktionsplan EU/Westliche Balkanstaaten und Bewerberländer (Dok. 5062/2/03 Cordrogue 3 COWEB 76 Rev. 2) steht auch entlang der Balkanroute gelegenen Drittländern offen; als eines der Ziele dieses Aktionsplans wird ausdrücklich die Schaffung von Strukturen zur Abstimmung, auch mit Albanien, genannt.
(7) Auf der Konferenz von London zur organisierten Kriminalität in Südosteuropa wurden mit der Abschlusserklärung vom 25. November 2002 ("The London Statement") die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der wichtigsten Formen der organisierten Kriminalität, unter anderem des Drogenhandels, in den Vordergrund gerückt und ein spezieller Aktionsplan für Albanien in Aussicht gestellt. (8) In der auf dem Gipfeltreffen EU-Westliche Balkanstaaten am 21. Juni 2003 in Thessaloniki abgegebenen Erklärung bekräftigen die SAP-Länder ihr Engagement für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess und insbesondere ihren Willen, Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität festzulegen und umzusetzen.
(9) In den Schlussfolgerungen der Ministerkonferenz vom 21.-22. Mai 2003 zum Thema "Drogenrouten von Zentralasien nach Europa" ("Erklärung von Paris") wird das Engagement der internationalen Gemeinschaft bekräftigt, mit Unterstützung des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) koordinierte Strategien zur Bekämpfung des Drogenhandels zu fördern. (10) Die in Italien und Griechenland bei albanischen Staatsbürgern beschlagnahmten Mengen Cannabis haben sich von wenigen Dutzenden Gramm im Jahr 1991 auf Dutzende von Tonnen in den letzten Jahren erhöht und von den genannten Ländern aus wird dieser Stoff in viele Länder der Europäischen Union weiterbefördert.
(11) Seit einigen Jahren treiben kriminelle albanische Gruppierungen auch in Zusammenarbeit mit kriminellen südamerikanischen Gruppierungen und mit anderen in Albanien und sonstigen Balkangebieten tätigen Gruppierungen der organisierten Kriminalität regen Handel mit illegalen Stoffen (Cannabis, das in Albanien gewonnen wird, sowie Heroin und Kokain, die nicht vor Ort gewonnen werden), die für zahlreiche Länder der EU bestimmt sind. (12) Den operativen amtlichen Ergebnissen der Bekämpfungsmaßnahmen in den an Albanien angrenzenden Ländern zufolge besteht ein hohes, weiter zunehmendes Risiko, dass die Küsten dieses Landes als Versandzonen für riesige Mengen von Cannabis, Kokain oder Heroin dienen, und stets sind auch albanische Staatsbürger an kriminellen Strukturen, die im Drogenhandel in verschiedenen europäischen Ländern aktiv sind, beteiligt.
(13) Nach der Vereinbarung CAM-A (Mission zur Unterstützung des Zollwesens in Albanien) sollen die zuständigen albanischen Behörden bei der Verhinderung des illegalen Warenhandels unterstützt werden, erforderlichenfalls auch aufgrund des von den zuständigen Behörden beider Länder unterzeichneten entsprecheneen Protokolls mittels Überwachung der albanischen Hoheitsgewässer durch die im Hafen von Durazzo stationierten Schiffe der italienischen Guardia di Finanza (Steuerpolizei mit Zuständigkeiten im Zollbereich). (14) Zu den von der Mission PAMECA (EG-Mission zur Unterstützung der Polizei in Albanien) erwarteten Ergebnissen gehört auch die Stärkung der Fähigkeiten der albanischen Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Drogenhandels (Nummer 2.3.1).
(15) Der Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 sieht den gemeinsamen Einsatz von Verbindungsbeamten in Drittstaaten vor, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsandt werden mit dem Ziel, Kontakte zu den Behörden in den betreffenden Staaten herzustellen und zu unterhalten und damit zur Prävention von Straftaten oder zur Ermittlung im Zusammenhang mit Straftaten beizutragen - WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN ERSUCHT, (16) zu prüfen, ob es angezeigt ist, gemäß ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht auf freiwilliger Basis Verbindungsbeamte, die Experten in Drogenfragen sind, nach Albanien und in andere Länder der Balkanregion zu entsenden oder - falls sie schon vor Ort sind - einzusetzen, um die Maßnahmen zur Drogenbekämpfung durch eine sorgfältige Überwachung und einen Informationsaustausch mit den zuständigen nationalen Behörden über die Aspekte sowohl des Angebots als auch der Nachfrage nach illegalen Stoffen effizienter zu gestalten;
(17) dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Verbindungsbeamten, die Experten in Drogenfragen sind, direkten Kontakt zu den zuständigen albanischen Behörden aufnehmen, um das Sammeln und den Austausch von Informationen zu erleichtern und zu verbessern; (18) einen Mechanismus zur Abstimmung zwischen den genannten Verbindungsbeamten einzurichten, um einen kontinuierlichen Informationsaustausch über die jeweils durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen und das gemeinsame Verständnis zu fördern. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Sitzungen dieser Beamten auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2003/170/JI vorgesehenen Verfahren veranstaltet.
Gegebenenfalls werden die Kommission und Europol zu diesen Sitzungen eingeladen. Die zuständigen albanischen Behörden können, soweit erforderlich, zu diesen Sitzungen hinzugezogen werden; (19) im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des vorstehend genannten Beschlusses für den Austausch der einschlägigen Informationen mit Mitgliedstaaten, die keine Verbindungsbeamten in Albanien haben, zu sorgen. Der Informationsaustausch kann auch über das Netz der Europol-Verbindungsbeamten erfolgen; (20) dafür zu sorgen, dass die von den Verbindungsbeamten sowie von den in der Balkanregion vertretenen verschiedenen internationalen Organisationen erteilten Informationen, die sich auf das Drogenproblem und den damit zusammenhängenden illegalen Handel mit Ausgang oder Bestimmung in Albanien beziehen, den zuständigen einzelstaatlichen Ämtern zugeleitet werden;
(21) das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union - das seinerseits für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten, Europols und der Europäischen Kommission sorgt - über die Entsendung von Verbindungsbeamten, die ihr Fachwissen über Drogenfragen zur Verfügung stellen, nach Albanien zu informieren; (22) vorzusehen, dass der Mitgliedstaat, der bei der letzten Sitzung im Sinne von Nummer 18 den Vorsitz innehatte, der Horizontalen Gruppe "Drogen" einmal im Halbjahr über den Sachstand in Albanien und in der gesamten Balkanregion, die ergriffenen und geplanten Maßnahmen sowie die erzielten Ergebnisse Bericht erstattet.
Zu diesem Zweck werden direkte Kontakte auch mit der Dublin-Gruppe gepflegt.