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Empfehlung des Rates vom 30. März 2004 betreffend Leitlinien für die Entnahme von Proben sichergestellter Drogen

CELEX
32004H0406(01)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-30
In force since
2004-03-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 30. März 2004 betreffend Leitlinien für die Entnahme von Proben sichergestellter Drogen Amtsblatt Nr. C 086 vom 06/04/2004 S. 0010 - 0011 Empfehlung des Rates vom 30. März 2004 betreffend Leitlinien für die Entnahme von Proben sichergestellter Drogen (2004/C 86/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - Eingedenk des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 2000 in Feira gebilligten Drogenaktionsplans der Europäischen Union (2000-2004), des Beschlusses 2001/419/JI des Rates vom 28.

Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe(1), der von dem Europäischen Netz der kriminaltechnischen Institute im November 2003 angenommenen Leitlinien für die repräsentative Entnahme von Drogenproben, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eines der Ziele der Europäischen Union besteht darin, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. (2) In diesem Raum muss die Kriminalität, einschließlich der Kriminalität im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel, umfassend und wirksam bekämpft werden. (3) Die Begriffe "Suchtstoffe" und "psychotrope Stoffe" bezeichnen die Stoffe, die in den Listen der jeweiligen Übereinkommen der Vereinten Nationen aufgeführt sind, sowie sämtliche Stoffe, die Kontrollmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16.

Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen(2) unterliegen. (4) Gemäß dem Drogenaktionsplan der Europäischen Union sollte für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von objektiven, zuverlässigen und vergleichbaren Daten über das Drogenphänomen gesorgt werden. (5) Der Drogenaktionsplan der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten über ihre kriminaltechnischen Labors Informationen über die Analyse von Proben austauschen sollten, die bei der Sicherstellung synthetischer Drogen genommen wurden. (6) Zu diesem Zweck sollten Leitlinien für die Probenentnahme ausgearbeitet werden.

(7) Die Leitlinien sollten praktikabel sein und dürfen keinen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand in den Laboratorien verursachen, so dass es zu inakzeptablen Bearbeitungszeiten kommt. (8) Ziel dieser Leitlinien sollte auch der Schutz der Überwachungskette für übermittelte Proben sein, um - so weit wie möglich - deren Zulässigkeit als Beweismittel in Verfahren zu Drogenstraftaten sicherzustellen. (9) Die Anwendung solcher Leitlinien in diesen Fällen würde dazu beitragen, gerichtliche Entscheidungen und Urteile zu verbessern und die Arbeit der für die Drogenbekämpfung zuständigen Beamten auf allen Ebenen zu erleichtern - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, bei der Entnahme von Proben an sichergestellten Drogen für Analysezwecke 1. soweit dies noch nicht geschehen ist - ein System der Probenentnahme einzuführen, das auf international anerkannten Leitlinien beruht, und diese Leitlinien anzuwenden, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die Ergebnisse der Probenentnahme für andere Mitgliedstaaten von Belang sein dürften;

2. die Leitlinien des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute vom November 2003 für die repräsentative Entnahme von Drogenproben als Basis anzusehen, mit der die Sorgfalt der Probenentnahme gewährleistet werden kann; 3. bei der Entnahme von Proben in großen internationalen Fällen Folgendes als Mindeststandard anzusehen: a) einen detaillierten Bericht (Beschreibung der Proben, Probennummer, Gewicht, Packungen, Herkunft, äußere Eigenschaften, Erscheinungsbild, Aufnahmen usw.) über die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Drogen für die kriminaltechnischen Sachverständigen und die Gerichte, b) ein Verfahren zur Probenentnahme, das auf der hypergeometrischen oder Bayesschen Formel, einem Vertrauensniveau von 95 % und einer Proportion von 50 % (mindestens der Hälfte der Objekte) oder der von den Vereinten Nationen empfohlenen Methode beruht;

4. davon auszugehen, dass die Mindeststandards für Probenentnahmen, die in einem Mitgliedstaat angewandt werden, auch in den anderen Mitgliedstaaten nach deren nationalen Rechtsvorschriften in Betracht gezogen werden können; 5. geeignete Vorschriften zu erlassen, um die Überwachungskette bei der Weiterleitung der Proben zu gewährleisten. (1) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

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