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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

CELEX
32004L0066
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-26
In force since
2004-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG, 2003/59/EG, 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nachzukommen. Für die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Anpassung der geänderten Richtlinie 91/414/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG gilt das darin festgelegte Umsetzungsdatum. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie eine Tabelle, in der diese Vorschriften den einzelnen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zugeordnet sind. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Article 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Article 24a

Bei der Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6 können folgende Mitgliedstaaten Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unter dem in Landeswährung zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts ausgedrückten Gegenwert folgender Beträge liegt, von der Mehrwertsteuer befreien: Tschechische Republik: 35000 EUR, Estland: 16000 EUR, Zypern: 15600 EUR, Lettland: 17200 EUR, Litauen: 29000 EUR, Ungarn: 35000 EUR, Malta: 37000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14600 EUR, in anderen Fällen, insbesondere bei Dienstleistern mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input), Polen: 10000 EUR, Slowenien: 25000 EUR, Slowakei: 35000 EUR.“

Article 28m Umrechnungskurs der Ecu

Zur Bestimmung des Gegenwerts des in diesem Abschnitt in Ecu ausgedrückten Betrages in Landeswährung wenden die Mitgliedstaaten den am 16. Dezember 1991 geltenden Umrechnungssatz an. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei wenden jedoch den am Tag ihres Beitritts geltenden Umrechnungssatz an.“

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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