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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

CELEX
32004L0080
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-29
In force since
2004-08-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Recht auf Antragstellung im Wohnsitz-Mitgliedstaat

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen eine vorsätzliche Gewalttat in einem anderen als dem Mitgliedstaat begangen wurde, in dem die Entschädigung beantragende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, diese berechtigt ist, den Antrag bei einer Behörde oder einer anderen Stelle in letzterem Mitgliedstaat zu stellen.

Article 2 Zuständigkeit für die Zahlung der Entschädigung

Die Entschädigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.

Article 3 Zuständige Behörden und Verwaltungsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Unterstützungsbehörde“ bzw. „Unterstützungsbehörden“ bezeichnet, die für die Anwendung von Artikel 1 zuständig sind.

2 Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Entscheidungsbehörde“ bzw. „Entscheidungsbehörden“ bezeichnet, die über Anträge auf Entschädigung zu entscheiden haben.

3 Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Förmlichkeiten, die von Entschädigung beantragenden Personen zu erledigen sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Article 4 Information potenzieller Antragsteller

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass potenzielle Antragsteller in einer von den Mitgliedstaaten für angemessen erachteten Weise Zugang zu wichtigen Informationen über die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung haben.

Article 5 Unterstützung des Antragstellers

1 Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Handbuchs die Informationen nach Artikel 4 und die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung.

2 Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrags und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung.

3 Die Unterstützungsbehörde nimmt keine Bewertung des Antrags vor.

Article 6 Antragsübermittlung

1 Die Unterstützungsbehörde übermittelt den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde.

2 Bei der Übermittlung des Antrags verwendet die Unterstützungsbehörde das Standardformular gemäß Artikel 14.

3 In welcher Sprache der Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen zu übermitteln sind, wird nach Artikel 11 Absatz 1 festgelegt.

Article 7 Antragseingang

Nach Eingang eines gemäß Artikel 6 übermittelten Antrags liefert die Entscheidungsbehörde der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen: a) Angaben zur Kontaktperson oder Abteilung, die für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig ist; b) Bestätigung des Antragseingangs; c) wenn möglich, Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über den Antrag entschieden wird.

Article 8 Ersuchen um zusätzliche Informationen

Die Unterstützungsbehörde gibt dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist. Auf Antrag des Antragstellers leitet sie diese Informationen anschließend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter.

Article 9 Anhörung des Antragstellers

1 Beschließt die Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, den Antragsteller oder eine andere Person als Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, so kann sie sich an die Unterstützungsbehörde wenden, damit dafür gesorgt wird, dass a) die Anhörung der Person(en) insbesondere mittels einer Telefon- oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder b) die Anhörung der Person(en) von der Unterstützungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird, die der Entscheidungsbehörde anschließend eine Niederschrift der Anhörung übermittelt.

2 Die direkte Anhörung nach Absatz 1 Buchstabe a) darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch die Entscheidungsbehörde ausschließt.

Article 10 Mitteilung der Entscheidung

Die Entscheidungsbehörde sendet die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 14 so bald wie möglich gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Erlass der Entscheidung zu.

Article 11 Sonstige Bestimmungen

1 Die gemäß den Artikeln 6 bis 10 zwischen den Behörden übermittelten Informationen sind in a) den Amtssprachen oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats der Empfängerbehörde, die auch eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane ist, oder b) einer anderen Sprache der Gemeinschaftsorgane, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert, abzufassen; hiervon ausgenommen sind i) der vollständige Wortlaut von Entscheidungen der Entscheidungsbehörde, für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gilt; ii) aufgrund einer Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erstellte Niederschriften, für die die Unterstützungsbehörde eine Sprachenregelung festlegt, wobei die gewählte Sprache eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane sein muss.

2 Die von der Unterstützungsbehörde gemäß den Artikeln 1 bis 10 erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder die Entscheidungsbehörde.

3 Gemäß den Artikeln 6 bis 10 übermittelte Antragsformulare und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer entsprechenden Förmlichkeit.

Article 12

1 Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über den Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen stützen sich auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten.

2 Alle Mitgliedstaten tragen dafür Sorge, dass in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer gewährleistet.

Article 13 Der Kommission zu übermittelnde Informationen und Handbuch

1 Spätestens am 1. Juli 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen: a) die Liste der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 errichteten oder benannten Behörden, gegebenenfalls mit Angaben zur besonderen und territorialen Zuständigkeit dieser Behörden; b) die Sprache(n) im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a), die diese Behörden für die Anwendung der Artikel 6 bis 10 akzeptieren, sowie die Amtssprache(n), die sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) außer ihrer eigenen oder ihren eigenen für die Antragsübermittlung zulassen; c) die Informationen nach Artikel 4; d) die Antragsformulare für die Entschädigung. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von späteren Änderungen dieser Informationen in Kenntnis.

2 Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen und veröffentlicht es im Internet. Die Kommission sorgt für die erforderlichen Übersetzungen des Handbuchs.

Article 14 Standardformular für die Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen

Bis spätestens 31. Oktober 2005 werden Standardformulare für die Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erstellt.

Article 15 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 16 Zentrale Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Kontaktstelle zum Zweck der a) Unterstützung bei der Durchführung von Artikel 13 Absatz 2; b) Förderung einer engen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Unterstützungs- und den Entscheidungsbehörden der Mitgliedstaaten und c) Unterstützung und Erarbeitung von Lösungen für Probleme, die möglicherweise bei der Anwendung der Artikel 1 bis 10 auftreten. Die Vertreter der Kontaktstellen kommen regelmäßig zusammen.

Article 17 Günstigere Bestimmungen

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, a) günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten; b) vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten; sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Article 18 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2006 nachzukommen; hiervon ausgenommen ist Artikel 12 Absatz 2, dem bis zum 1. Juli 2005 nachzukommen ist. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nur auf Antragsteller Anwendung finden, deren Schädigung aus Straftaten resultiert, die nach dem 30. Juni 2005 begangen wurden.

3 Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 19 Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 21 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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