Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen
Text
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten akzeptieren für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG amtliche „Pflanzengesundheitszeugnisse“ oder „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr“ („Zeugnisse“), die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beiliegen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind und aus dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) angehörenden Drittländern stammen, sofern diese Zeugnisse gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellt sind.
2 Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Absatz 1 genannten Zeugnisse nur, wenn sie unter Berücksichtigung der Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 12 über Leitlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgefüllt wurden.
Article 2
Die Mitgliedstaaten akzeptieren die nach den Mustern in Anhang II ausgestellten Zeugnisse bis 31. Dezember 2009.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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