Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003 und (EG) Nr. 1798/2003 des Rates, der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG und Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Beschlüsse 1999/382/EG, 2000/821/EG und 2003/893/EG des Rates, der Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG und Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2003/17/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, Gesellschaftsrecht, Landwirtschaft, Steuern, Bildung und Ausbildung, Kultur und audiovisuelle Politik und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei
Text
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Article 1
Die Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003, (EG) Nr. 1798/2003 und (EG) Nr. 2003/2003, die Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 291/2003/EG, Nr. 1999/382/EG, Nr. 2000/821/EG und Nr. 2003/893/EG sowie die Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2235/2002/EG und Nr. 2003/17/EG werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft.
Article 4a
Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist kein Einfuhrpapier erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind und als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wurde.“
Article 4a
Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist kein Einfuhrpapier erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind und als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wurde.“
Article 2a
Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen dieser Mitgliedstaaten versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen dieser Mitgliedstaaten versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen.“
Article 4a
Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist ein Einfuhrpapier nicht erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind und als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wurde.“
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